Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_303/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Interlocutory Appeal on Mandatory Defense and Judge Assignment

Geschäftsnummer 1B_303/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Criminal Court of a canton for multiple counts of dishonest management, forgery, and various violations of tax laws, resulting in a fine and probation. The individual appealed the conviction, which is currently pending at the Appellate Court. During the appeal process, the Appellate Court's president notified the individual about their involvement in the proceedings and determined that a public defender would be necessary if no private attorney was retained. The individual subsequently filed a complaint against the decisions made by the Appellate Court concerning the appointment of a mandatory defense lawyer. However, the jurisdictional issues regarding the appeal and the lack of demonstrated immediate harm were significant factors in the decision to not consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 130 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 60 StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Declines Interlocutory Appeal on Mandatory Defense and Judge Assignment: The individual appealed the conviction, which is currently pending at the Appellate Court. During the appeal process, the Appellate Court's president notified the individual about their involvement in the proceedings and determined that a public defender would be necessary if no private attorney was retained. The individual subsequently filed a complaint against the decisions made by the Appellate Court concerning the appointment of a mandatory defense lawyer. However, the jurisdictional issues regarding the appeal and the lack of demonstrated immediate harm were significant factors in the decision to not consider the appeal further.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Zwischenentscheid notwendige Verteidigung Leitverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil Strafverfolgung Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard under the simplified procedure because the requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_303/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügungen vom 19. und 21. August 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen:

1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.

2. Mit Verfügung vom 19. August 2015 gab der Präsident des Appellationsgerichts bekannt, dass er mit der Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens betraut worden sei.

Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte der Präsident als Instruktionsrichter unter anderem fest, dass aufgrund der Ankündigung der Staatsanwaltschaft, die Sache anlässlich der Berufungsverhandlung persönlich zu vertreten, ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege (vgl. Art. 130 StPO ). Soweit A.________ nicht innert angesetzter Frist eine Anwältin oder einen Anwalt mandatiere, würden die folgenden drei, namentlich aufgeführten Anwälte angefragt, ob sie die notwendige amtliche Verteidigung übernähmen.

Mit Eingabe vom 3. September 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unter anderem mit den Anträgen, die Verfügungen vom 19. und 21. August 2015 aufzuheben.

Es wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt.

3. Bei den Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 19. und 21. August 2015 handelt es sich um Zwischenentscheide, die nur anfechtbar sind, falls sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder - was hier indes von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Appellationsgerichts. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Befangenheitsrügen gegen den Präsidenten sind nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Ausstandsverfahren zu beurteilen. Aus der Verfügung vom 19. August 2015 betreffend Einsetzung des Präsidenten als Verfahrensleiter erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. auch Art. 60 StPO ).

Auf den Inhalt der Verfügung vom 21. August 2015 nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Bezug und legt nicht dar, inwiefern ihm aufgrund dieser Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich.

5. Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 19. und 21. August 2015 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Stohner