Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_303/2012 KI-generiert

Appeal against Non-Admission of Request for Resumption of Criminal Proceedings Applicable Procedural Law

Geschäftsnummer 1B_303/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a criminal procedure initiated by a complainant against two individuals, which was initially closed by the public prosecutor's office in Basel-Stadt. The complainant's appeals against this non-prosecution were dismissed by various legal bodies, including the district court and the appeal court. Subsequently, the complainant sought to have the criminal proceedings reopened, but the public prosecutor's office refused to do so, a decision that was also upheld by the district court. The complainant then appealed to the Federal Court regarding the appeal court's decision not to admit their complaint against the dismissal of their request for reopening the proceedings. The case thus revolves around the admissibility of appeals in the context of prior legal decisions that were made before the 2011 Code of Criminal Procedure came into effect.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 448 Abs. 1 StPO, Art. 454 Abs. 2 StPO; Appeal against Non-Admission of Request for Resumption of Criminal Proceedings Applicable Procedural Law: The complainant's appeals against this non-prosecution were dismissed by various legal bodies, including the district court and the appeal court. Subsequently, the complainant sought to have the criminal proceedings reopened, but the public prosecutor's office refused to do so, a decision that was also upheld by the district court. The complainant then appealed to the Federal Court regarding the appeal court's decision not to admit their complaint against the dismissal of their request for reopening the proceedings. The case thus revolves around the admissibility of appeals in the context of prior legal decisions that were made before the 2011 Code of Criminal Procedure came into effect.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichteintretensentscheid Strafprozessordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Inkrafttreten Rückzug des Strafantrags Wiederaufnahme des Verfahrens Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The decision to dismiss the appeal summarily is based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Used to rule on the non-award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_303/2012

Urteil vom 1. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintretensentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht entscheidet in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2. Mit Verfügung vom 11. August 2008 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine gegen zwei beanzeigte Personen eingeleitete Strafuntersuchung ein. Einen vom Anzeigesteller dagegen erhobenen Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, am 18. Oktober 2009 ab.

Auf ein Gesuch des Anzeigestellers vom 30. April 2010 um Wiederaufnahme des Strafverfahrens trat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht ein. Den vom Anzeigesteller dagegen erhobenen Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, am 17. Januar 2011 ab. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, mit Entscheid vom 12. März 2012 nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die am 21. Mai 2012 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde.

Die privaten Beschwerdegegner und die Vorinstanz beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Eine Replik der Beschwerdeführerin ging innert Frist nicht ein.

3. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO (1. Januar 2011) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Die hier streitige Verfügung (betreffend Nichtwiederaufnahme des Strafverfahrens) datiert vom 12. Mai 2010, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel altrechtlich, nach den Bestimmungen der baselstädtischen Strafprozessordnung, zu beurteilen sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es für die Frage, ob ein Entscheid vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheides an, nicht auf dasjenige des Rekursentscheides ( BGE 137 IV 145 E. 1.1 S. 147; 219 E. 1.1 S. 221; 352 E. 1.2 S. 355; je mit Hinweisen). Dass für die intertemporalrechtliche Anwendung des BGG spezifische Regeln gelten, vermag daran nichts zu ändern und beruht auf der dort massgeblichen Vorschrift von Art. 132 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222 mit Hinweisen).

4. Die altrechtlich zuständige Rekurskammer des Strafgerichts hat den Rekurs gegen die Verfügung vom 12. Mai 2010 gestützt auf die baselstädtische Strafprozessordnung abgewiesen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf die Beschwerde gegen den Rekursentscheid nicht eingetreten ist.

5. Die Vorinstanz legt dar, dass altrechtlich kein weiteres kantonales Rechtsmittel gegen den Rekursentscheid zulässig ist. Insbesondere geht es hier nicht um ein erstinstanzliches Gerichtsurteil (im Sinne von § 186 lit. b StPO /BS). Die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 393 ff. StPO (betreffend Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz) sind nicht anwendbar. Die einschlägigen Übergangsbestimmungen der StPO sehen keinen "kumulativen" Beschwerdeweg über die altrechtlichen und die neurechtlich zuständigen Rekursinstanzen vor (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folgt weder aus Art. 448 Abs. 1 StPO noch aus Art. 454 Abs. 2 StPO etwas Gegenteiliges. Art. 448 Abs. 1 StPO behält ausdrücklich die spezifischen intertemporalrechtlichen Bestimmungen für hängige Rechtsmittelverfahren als "leges speciales" vor. Auch aus Art. 80 Abs. 2 BGG lässt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes ableiten, zumal für die kantonale Behördenorganisation ebenfalls das alte Recht übergangsrechtlich weiterdauert ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass der (ihren Ehemann betreffende) Rekursentscheid vom 18. Oktober 2009 betreffend Einstellung des Strafverfahrens nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde und dass die kantonalen Instanzen dem Gesuch (ihres Ehemannes) vom 30. April 2010 um Wiederaufnahme des Strafverfahrens keine Folge leisteten.

6. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich als bundesrechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal den als Anwälten in eigener Sache handelnden privaten Beschwerdegegnern kein besonderer Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ; vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster