Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_303/2009 KI-generiert

Case Declared Moot Due to Release from Custody

Geschäftsnummer 1B_303/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was in pretrial detention since April 22, 2009, facing serious charges including multiple counts of rape, sexual acts with a minor, and drug-related offenses. After an initial denial of bail by the local prosecutor on September 4, 2009, the individual appealed the decision, which was upheld by the regional court, citing strong evidence and the risk of flight. However, on October 28, 2009, the individual was unexpectedly released from custody, leading to a question of whether the appeal was rendered moot. The regional court sought to dismiss the appeal as unnecessary due to the release, while the individual requested compensation for incurred legal costs. The case ultimately focused on the handling of procedural costs associated with the now moot appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Case Declared Moot Due to Release from Custody: After an initial denial of bail by the local prosecutor on September 4, 2009, the individual appealed the decision, which was upheld by the regional court, citing strong evidence and the risk of flight. However, on October 28, 2009, the individual was unexpectedly released from custody, leading to a question of whether the appeal was rendered moot. The regional court sought to dismiss the appeal as unnecessary due to the release, while the individual requested compensation for incurred legal costs. The case ultimately focused on the handling of procedural costs associated with the now moot appeal.

Schlagwörter

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Haftentlassung Verfahrensabschreibung Beschlagnahme von Beweismitteln Verfahrensverletzungen schwerer Fall Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for not levying any court costs in this outcome.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the Canton of Lucerne to pay the appellant's party compensation.

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP

Cited as the procedural basis for deciding on costs when the appeal becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_303/2009

Verfügung vom 16. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.

Erwägungen:

1. X.________ befand sich seit dem 22. April 2009 erneut in Untersuchungshaft. Er wird der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Handlung mit einem Kind, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt.

2. Gegen den ablehnenden Haftentlassungsentscheid der Amtsstatthalterin Luzern vom 4. September 2009 erhob X.________ Rekurs. Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 18. September 2009 den Rekurs ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 Beschwerde in Strafsachen.

3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 mit, dass X.________ gleichentags aus der Haft entlassen worden sei; auf eine Stellungnahme zur Beschwerde werde deshalb verzichtet. In der Folge ersuchte das Bundesgericht mit Schreiben vom 2. November 2009 die Verfahrensbeteiligten, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die Beschwerde sei durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Das Obergericht stellt den Antrag, das Verfahren unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung.

4. Mit der am 28. Oktober 2009 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).

Im vorliegenden Fall legten die kantonalen Behörden nicht dar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Ohne genaue Kenntnis des Haftentlassungsgrundes lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen. Nach dem oben Ausgeführten wird der Kanton Luzern grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_303/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli