Absurd Detention Claim Dismissed Due to Improperly Reasoned Appeal on Underlying Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of attempted intentional homicide and sentenced to six years in prison, with credit for time already served in pre-trial detention. Following the conviction, the individual sought release from prolonged security detention, which had been extended by the district court. The appellate court rejected this request, leading the individual to file a complaint disputing the legality of the extended detention, arguing that it was excessive and asserting his willingness to appear for a subsequent appeal hearing without fleeing or influencing witnesses. However, the court found that the individual's arguments did not adequately demonstrate any legal infringement regarding the extension of security detention and thus did not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Absurd Detention Claim Dismissed Due to Improperly Reasoned Appeal on Underlying Conviction: Following the conviction, the individual sought release from prolonged security detention, which had been extended by the district court. The appellate court rejected this request, leading the individual to file a complaint disputing the legality of the extended detention, arguing that it was excessive and asserting his willingness to appear for a subsequent appeal hearing without fleeing or influencing witnesses. However, the court found that the individual's arguments did not adequately demonstrate any legal infringement regarding the extension of security detention and thus did not proceed with the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to impose any costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_302/2018
Urteil vom 28. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2018 (UH180193).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 8. Mai 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 518 Tagen. Mit Beschluss vom gleichen Tag verlängerte es die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 8. August 2018.
Mit eigenhändiger Beschwerde beantragte A.________, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Juni 2018 ab.
Mit eigenhändiger Beschwerde beantragt A.________, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.
Vorliegend kritisiert der Beschwerdeführer in erster Linie das erstinstanzliche Strafurteil. Dieses wird indessen vom Obergericht auf Berufung hin, welche vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführer bereits angemeldet wurde, zu überprüfen sein. Kritik daran kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. In Bezug auf die Sicherheitshaft bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss vor, sie sei absurd und dauere schon seit 19 Monaten an. Sein Kind sei nun zwei Jahre alt; er werde nicht flüchten, zur Berufungsverhandlung erscheinen und keine Zeugen beeinflussen. Aus diesen Ausführungen und Beteuerungen ergibt sich nicht ansatzweisen, inwiefern die Verlängerung der Sicherheitshaft bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi