Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_301/2017 KI-generiert

Pre-trial detention alternative measures (contact ban, reporting) upheld for recidivism risk under Art. 221(1)(c) StPO after threats and violence against ex-partner.

Geschäftsnummer 1B_301/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's order imposing alternative measures to pre-trial detention—specifically a contact ban with the victim and reporting obligations—after the defendant was released from custody. The defendant, facing charges including drug offenses, threats, and assault against his ex-partner, had been released from pre-trial detention on his promise to cease contact but was subsequently subject to these measures. The Court found no violation of federal law, ruling that the requirements for detention due to risk of reoffending under Article 221(1)(c) of the Swiss Criminal Procedure Code were met: there was a serious risk of violent offenses based on the defendant's history of prior similar acts, including death threats and physical violence, and a forensic assessment rated his risk of reoffending as high, which was confirmed by him contacting the victim shortly after release. The Court also denied the defendant's request for free legal aid as futile, but waived court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 237 Abs. 1 StPO, Art. 237 Abs. 2 Bst, Art. 237 Abs. 4 StPO; Pre-trial detention alternative measures (contact ban, reporting) upheld for recidivism risk under Art. 221(1)(c) StPO after threats and violence against ex-partner: The defendant, facing charges including drug offenses, threats, and assault against his ex-partner, had been released from pre-trial detention on his promise to cease contact but was subsequently subject to these measures. The Court found no violation of federal law, ruling that the requirements for detention due to risk of reoffending under Article 221(1)(c) of the Swiss Criminal Procedure Code were met: there was a serious risk of violent offenses based on the defendant's history of prior similar acts, including death threats and physical violence, and a forensic assessment rated his risk of reoffending as high, which was confirmed by him contacting the victim shortly after release. The Court also denied the defendant's request for free legal aid as futile, but waived court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Anordnung von Ersatzmassnahmen Ersatzmassnahmen für Haft strafrechtliche Drohung Rückfall bei Straftaten Freiheitsstrafe prozessleitende Verfügungen Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid and representation as the appeal lacked a chance of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to hold the appellant liable for costs, but provided for the waiver of court costs in the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

P/6236/2022 (2024-12-26) · ge
Appeal of Pre-Trial Detention Denial Upheld Due to Flight Risk and Threat Persistence
«…s elles sont adressées (arrêt du Tribunal fédéral [1B\_301/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_301/2017) du 3 octobre 2017 consid. 3.1; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), *Code…»
P/26283/2024 (2024-12-13) · ge
Appeal Against Provisional Detention for Threats and Risk of Reoffending
«…in initio CPP), en particulier lorsqu'il y a risque de réitérer des menaces graves (arrêt du Tribunal fédéral 1B_301/2017 du 3 octobre 2017 consid. 3.1 ; ACPR/871/2017 du 20 décembre 2017 consid. 3.2.). 3. Le recourant estime, précis…»
1B_169/2022 (2022-04-13)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Safety Detention Based on Overwhelming Evidence of Repeated Threats and High Risk of Recidivism
«…von bis zu drei Jahren sanktioniert werden und stellen deshalb rechtsprechungsgemäss schwere Vergehen dar (vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1; 1B_179/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Drohungen gegenübe…»
SK1 2020 29 (2020-06-02) · gr
Denial of Release from Pre-Trial Detention for Mentally Ill Arson Convict with High Reoffense Risk
«…begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, w…»
SK1 2020 29 (2020-06-02) · gr
Dismissal of Early Release from Psychiatric Treatment for Preparatory Arson
«…begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, w…»
1B_449/2017 (2017-11-13)
Security Detention for Mentally Ill Convict Upheld Despite Lack of Criminal Responsibility
«…en, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können ( BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_301/2017

Urteil vom 3. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Anordnung von Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (geb. 1991) ein Strafverfahren unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen und Beschimpfungen. Er befand sich vom 24. März 2017 bis am 4. Mai 2017 in Untersuchungshaft und wurde anschliessend den Vollzugsbehörden zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (in einem anderen Verfahren) von zehn Tagen zugewiesen.

Am 5. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, es sei auf das Datum der Entlassung aus dem Strafvollzug als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot und eine Meldepflicht bei der Bewährungshilfe zu verfügen. Nachdem seine Mutter die offenen Bussen bezahlt hatte, wurde A.________ am 7. Mai 2017 aus dem Strafvollzug entlassen.

Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahme an. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Juni 2017 ab.

B. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts. Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien ersatzlos aufzuheben und von einer Anordnung von Ersatzmassnahmen sei gänzlich abzusehen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 7. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 5. September 2017 Anklage erhoben worden sei; er befinde sich bis voraussichtlich am 5. Oktober 2017 im Strafvollzug, um eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine an Stelle von Untersuchungshaft angeordnete Ersatzmassnahme. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 ff. BGG ). Der Beschwerdeführer ist durch das Kontaktverbot in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Aufhebung der Ersatzmassnahme ist daher zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Dazu zählt auch das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft ( Art. 237 Abs. 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer wurde nur aufgrund seiner mehrfachen Beteuerungen aus der Untersuchungshaft entlassen, dass er zukünftig zu seiner Ex-Partnerin B.________ keinen Kontakt mehr aufnehmen werde. Das weitere Vorgehen, namentlich die Anordnung des Kontaktverbots als Ersatzmassnahme, war mit dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger abgesprochen. Ihm war auch das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2017). Unter diesen Umständen konnte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - davon abgesehen werden, ihn erneut zu verhaften ( Art. 224 StPO ). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wirkte sich letztlich zum Vorteil des Beschwerdeführers aus. Dieser konnte, nachdem er seine Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst hatte, ab dem 7. Mai 2017 in Freiheit verbleiben. Aus seinen prozeduralen Einwänden vermag er deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

2.2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Dazu zählt namentlich die Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Insbesondere hat er zugegeben, B.________ am 21. November 2016 geschlagen und mindestens einmal gegen den Kopf getreten zu haben. Er macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.

2.3. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Er ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ). Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85).

2.4. Damit sind folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 9 E. 2.5 ff. S. 14 ff.).

3.

3.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, können Drohungen nach Art. 180 StGB schwere Vergehen sein, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen können (Urteile des Bundesgerichts 1B_179/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2; 1B_429/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2; 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.2; vgl. auch Urteile 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3). Auch wenn die erwähnten Urteile des Bundesgerichts teilweise noch schwerwiegendere Vorwürfe zum Gegenstand hatten, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vorliegenden (Todes-) Drohungen als schwer im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert hat. So kann den Akten unter anderem entnommen werden, dass der bereits wegen mehrfachen Raubes und Vergehen gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer am 6. August 2016 seine Ex-Partnerin und das gemeinsame Kind zu einer Ausfahrt mit dem Auto genötigt und damit gedroht habe, in eine Mauer zu fahren und alle Insassen des Wagens umzubringen. Zudem habe er ihr gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie noch einmal ins Frauenhaus gehe. Erzürnt darüber, von seiner Ex-Partnerin unter anderem wegen dieser Todesdrohung aus der Wohnung gesperrt worden zu sein, habe er sie am 21. November 2016 unvermittelt gegen den Kopf geschlagen, so dass sie (mit dem Kind im Arm) gestürzt sei, worauf er sie mit mindestens einem Fusstritt gegen den Kopf getreten habe. Am 29. November 2016 habe er ihr ein Bild mit dem Titel "Schmink-Tipps für verprügelte Ehefrauen" geschickt und ihr damit implizit gedroht, sie zu verprügeln. Unter der grossen Anzahl Whatsapp-Nachrichten, die er ihr geschickt hat, finden sich solche, in denen er ihr unmissverständlich den Tod wünscht (vgl. Nachricht vom 21. Januar 2017: "Stirb a dire paranoide sinnlose Angst" mit den Symbolen Pistole, Bombe und Messer) oder sie massiv bedroht (vgl. z.B. die Nachricht vom 18. März 2017: "I figge dis läbe no zrugg gloub mer...! Ufne angeri art.").

Der Beschwerdeführer - der bereits mit einem zivilrechtlichen Kontaktverbot belegt worden ist - bestreitet diese Vorfälle nicht. Er bringt hingegen vor, die Nachrichten seien nicht als Drohungen gemeint gewesen. Er höre viel Rap und sage solche Sachen, um keine Schwäche zu zeigen. Selbst wenn nicht auf den Wortlaut einzelner seiner Äusserungen abgestellt würde, vermag er damit nicht zu überzeugen. Entscheidend ist vielmehr sein Verhalten, das er in den Monaten vor seiner Verhaftung an den Tag gelegt hat. Dem angefochtenen Entscheid, ist zu entnehmen, dass die Ex-Partnerin durch das Gebaren des Beschwerdeführers in ihrer persönlichen Freiheit massiv bedroht wurde und weitgehende Einschränkungen in ihrer Lebensführung hinnehmen musste (vgl. für Einzelheiten S. 6 des angefochtenen Entscheids sowie Ziff. 6.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2017). Auch diesbezüglich ist die Beweislage erdrückend. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung nicht gewillt war, von seinem Opfer abzulassen und es besteht auch kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit seiner schweren Drohungen zu zweifeln. Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Dass die Ex-Partnerin im März 2017 einmal dem Drängen des Beschwerdeführers nachgegeben und ihn an einem öffentlichen Ort getroffen hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2017 überzeugend darlegt, hat die Ex-Partnerin dem Treffen nur in der (vergeblichen) Hoffnung zugestimmt, dass der Beschwerdeführer künftig von seinem nötigenden, beschimpfenden und drohenden Verhalten ihr gegenüber ablassen würde. Nach dem Ausgeführten ist das Vortatenerfordernis als erfüllt anzusehen.

3.2. Der Vorabstellungnahme vom 28. April 2017 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern kann entnommen werden, dass ein breites Spektrum an deliktsrelevanten Vorwürfen, insbesondere zum Nachteil der Ex-Partnerin, bestehen. Der Beschwerdeführer weise objektiv eine sehr schwankende Verfassung bzw. Instabilität auf, was einerseits mit seinem Cannabiskonsum, aber auch mit seinen Persönlichkeitszügen und einer mangelnden äusseren Struktur im Sinne einer "schwierigen" Lebenssituation zusammenhänge. Ein weiteres Problem sei die gegenwärtige begrenzte Einsicht in sein komplexes Störungsprofil und den Behandlungsbedarf sowie die Unterschätzung des Rückfallrisikos. Letzteres sei in Bezug auf Beschimpfungen, Drohungen und Missachtung des Kontaktverbots als hoch einzuschätzen.

In Bezug auf das Kontaktverbot hat sich diese Prognose inzwischen bewahrheitet, indem der Beschwerdeführer am 21. Mai 2017 - d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz und bloss zwei Wochen nach seiner Haftentlassung - die Geschädigte telefonisch kontaktiert hat. Insoweit muss auch die Rückfallgefahr in Bezug auf Drohungen weiterhin als hoch eingestuft werden. Da es sich dabei um schwere Vergehen handelt, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Aufgrund der Umstände erscheint es jedoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic