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1B_301/2007 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Prosecutor and Court Regarding Denial of Legal Aid and Rejection of Appeal on Futility Grounds

Geschäftsnummer 1B_301/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against two parties for causing a potential landslide that could disrupt public infrastructure and train services due to their approval of a development plan allowing 25 years of blasting at a quarry. The individual claimed that the plan was predicated on biased supportive reports. The local public prosecutor's office dismissed the complaint, leading the individual to appeal this decision to a higher court. The higher court also found the appeal to be without merit and required the individual to provide a cost advance for the appeal process. Ultimately, the higher court ruled against the complaint, citing a lack of sufficient justification for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecutor and Court Regarding Denial of Legal Aid and Rejection of Appeal on Futility Grounds: The individual claimed that the plan was predicated on biased supportive reports. The local public prosecutor's office dismissed the complaint, leading the individual to appeal this decision to a higher court. The higher court also found the appeal to be without merit and required the individual to provide a cost advance for the appeal process. Ultimately, the higher court ruled against the complaint, citing a lack of sufficient justification for the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Strafakten Kostenvorschuss Vorentscheid prozessleitende Verfügungen Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_301/2007

Urteil vom 17. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

- Y.________,

- Z.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2007 des Obergerichts des

Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingaben vom 20. April 2007 und 20. August 2007 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Störung des Eisenbahnverkehrs und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. X.________ wirft den Angeschuldigten u.a. vor, sie hätten mit der Planauflage des Teilzonen- und Gestaltungsplans des Steinbruchs Born, welcher für weitere 25 Jahre Sprengungen in der Bornkette gestatten würde, wissentlich einen Absturz der Felsmassen auf die Ruttigerweid und die Trasse der SBB in Kauf genommen. Die Gutachten, auf welche sich der Teilzonen- und Gestaltungsplan stütze, seien zudem Gefälligkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 21. August 2007 auf die Strafanzeige nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat Solothurn.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Am 16. November 2007 erliess die Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer folgende Verfügung:

1. Eine Kopie des Schreibens der Baudirektion Olten, Stabstelle Planung, vom 13. November 2007 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Nach vorläufiger Prüfung der Akten und der eingereichten Unterlagen der Baudirektion Olten erscheint die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 der Beschwerde) wird daher abgewiesen.

3. X.________ hat bis 7. Dezember 2007 für das obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innert Frist geleistet wird, tritt die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein ( § 169bis StPO )."

2. X.________ führt mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ist ersichtlich, inwiefern die von der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer getroffenen Anordnungen an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollten. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 16. November 2007 Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli