Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_300/2023 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Inadmissibility of Criminal Appeal Due to Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer 1B_300/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation in the Canton of Solothurn involves two individuals, B. and A., charged with various offenses. The proceedings have been declared complete by the prosecution, with a partial charge against B. expected to be closed, while the remainder will be resolved through a penalty order. Concerning A., the prosecution intends to drop some charges while proceeding to trial on the remaining accusations. A. was granted a deadline to review the case files and request evidence by February 27, 2023. Dissatisfied with his official attorney and the inability to access the case files on a USB stick due to a lack of computer access, A. requested a change of defense attorney and physical copies of the case files. Additionally, A. challenged the prosecution's decision, claiming a violation of his right to be heard and delay in processing his earlier applications. The case proceeded with extended deadlines for defense filings and was reviewed by the Canton Solothurn's High Court, which, due to insufficient legal interest, did not address A.'s complaints. A. then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but his appeal was not entertained due to non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 318 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Swiss Federal Supreme Court Upholds Inadmissibility of Criminal Appeal Due to Lack of Legal Interest: and A., charged with various offenses. The proceedings have been declared complete by the prosecution, with a partial charge against B. expected to be closed, while the remainder will be resolved through a penalty order. Concerning A., the prosecution intends to drop some charges while proceeding to trial on the remaining accusations. A. was granted a deadline to review the case files and request evidence by February 27, 2023. Dissatisfied with his official attorney and the inability to access the case files on a USB stick due to a lack of computer access, A. requested a change of defense attorney and physical copies of the case files. Additionally, A. challenged the prosecution's decision, claiming a violation of his right to be heard and delay in processing his earlier applications. The case proceeded with extended deadlines for defense filings and was reviewed by the Canton Solothurn's High Court, which, due to insufficient legal interest, did not address A.'s complaints. A. then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but his appeal was not entertained due to non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweisanträge, Akteneinsicht Recht auf einen Verteidiger Gründe des öffentlichen Interesses Strafakten Einwendungen Anklagezulassung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the merits of the appeal due to failure to meet formal requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of costs for the federal proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_300/2023

Urteil vom 13. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisanträge, Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. April 2023 (BKBES.2023.41).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen B.________ und A.________ eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen diverser Delikte. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig im Sinne von Art. 318 StPO erachte. Zugleich stellte sie ihnen in Aussicht, das Strafverfahren hinsichtlich B.________ teilweise einzustellen und den übrigen Teil des Verfahrens mittels Strafbefehl zu erledigen (Ziff. 6 und 7 der Verfügung). In Bezug auf A.________ informierte die Staatsanwaltschaft, dass sie gedenke, einen Teil der Vorhalte einzustellen (Ziff. 2-4 der Verfügung), während sie betreffend der übrigen Vorwürfe Anklage erheben werde. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien zudem Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Februar 2023 Akteneinsicht zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Ebenfalls bis zum 27. Februar 2023 wurde den Parteien Frist gesetzt, um Ergänzungsfragen zu den sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen und gegebenenfalls die Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen. Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, nach dem Entscheid über allfällige Beweisanträge beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben, wobei sie ihnen ein Exemplar der Anklageschrift zukommen lassen werde (Ziff. 11).

2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Wechsel seines amtlichen Verteidigers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses. Zugleich beantragte er die Zustellung von Kopien der gesamten Verfahrensakten, da weder er noch seine Familie oder Bekannte Zugang zu einem Computer hätten. Den ihm zugestellten USB-Stick mit den elektronisch gespeicherten Akten wies er zurück. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. März 2023 monierte A.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und machte eine Rechtsverzögerung geltend, da seine Anträge vom 16. März 2023 noch nicht behandelt worden seien. Zudem verlangte er die Zustellung der im Rahmen der Verfügung vom 19. Januar 2023 in Aussicht gestellten Anklageschrift.

3. Mit Verfügung vom 27. März 2023 erstreckte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidigern der beiden Beschuldigten die Frist für die Einreichung von Beweisanträgen (Ziff. 2). Den Antrag von A.________ um Zustellung physischer Aktenkopien wurde mit dem Verweis, dass die Akten seinem Verteidiger digital zugestellt worden seien, abgewiesen (Ziff. 3). Zudem wurde dem Verteidiger von A.________ Frist für eine Stellungnahme zum Antrag um Auswechslung der amtlichen Verteidigung gesetzt (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 11. und 17. April 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 25. April 2023 trat dieses mangels Rechtsschutzinteresses ( Art. 382 Abs. 1 StPO ) auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die beantragte Sistierung des Verfahrens sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Gewährung der Fristerstreckung an seinen amtlichen Verteidiger unmittelbar in seinen schutzwürdigen Rechten betroffen sei. Gleiches gelte in Bezug auf das abgewiesene Gesuch um Einsicht in die mehr als 3'000 Seiten umfassenden Strafakten. Praxisgemäss seien die Akten den Rechtsvertretungen der Parteien in elektronischer Form zugestellt worden und stehe es A.________ im Übrigen frei, die Akten vor Ort einzusehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch noch keinen Rechtsanspruch auf die von ihm beantragte Zustellung der Anklageschrift, da diese erst am Ende des Vorverfahrens ergehe. Da dieser Zeitpunkt aktuell noch nicht erreicht sei, weil die Staatsanwaltschaft noch gar nicht über alle Beweisanträge entschieden habe, erleide A.________ auch insoweit keinen Rechtsnachteil.

4. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 25. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 ; 136 I 49 E. 1.4.1; 135 III 127 E. 1.6; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und daher einen Nichteintretensentscheid fällte. Mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er schildert - soweit nachvollziehbar - sinngemäss lediglich seine Rechtsauffassung betreffend den Schutzgehalt des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und des Umfangs des Rechts auf Akteneinsicht nach der StPO. Damit genügt die Beschwerde den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Beschwerde vom 5. Juni 2023 rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Hahn