Drug Defendant's Right to Attend Interrogation Denied Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the defendant is involved in a criminal investigation regarding a serious violation of drug laws. The defendant's legal representative requested to be informed of police questioning dates and to be allowed to attend these sessions. This request was denied by the investigating judge, and the subsequent appeal to the appellate court was also dismissed. The defendant then challenged this decision in a higher court, leading to a review of procedural aspects concerning the denial of legal representation during the investigation. The court assessed the admissibility of the appeal and the justification of potential irreparable harm but ultimately found that the appeal did not meet the necessary requirements for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Drug Defendant's Right to Attend Interrogation Denied Appeal: The defendant's legal representative requested to be informed of police questioning dates and to be allowed to attend these sessions. This request was denied by the investigating judge, and the subsequent appeal to the appellate court was also dismissed. The defendant then challenged this decision in a higher court, leading to a review of procedural aspects concerning the denial of legal representation during the investigation. The court assessed the admissibility of the appeal and the justification of potential irreparable harm but ultimately found that the appeal did not meet the necessary requirements for further consideration.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal through the simplified procedure because the appeal lacked sufficient reasoning.
Used to reject the request for waiving court fees because the appeal was obviously without prospect of success.
Used to decide not to impose court costs due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_300/2010
Urteil vom 28. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Information des Verteidigers über polizeiliche Einvernahmen und dessen Teilnahmemöglichkeit daran,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO.
Erwägungen:
1. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 17. Juni 2010 stellte sein Rechtsbeistand das Begehren, er sei über die Termine von polizeilichen Einvernahmen zu informieren; sodann sei ihm die Teilnahme daran zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch ab. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat die II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. August 2010 abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 13. September 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, zur Beschwerde Stellungnahmen einzuholen.
3.
3.1 Beim angefochtenen obergerichtlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.
3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte ( BGE 135 II 30 E. 1.3 S. 33 ff.; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.
Auf die Beschwerde ist somit schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.
4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp