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1B_30/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Appealable Decision and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_30/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual brought a complaint to the Swiss Federal Tribunal against the Zurich Cantonal Police, alleging their failure to act or their active participation in ongoing harassment through radio communications, and their decision not to pursue the individual's criminal complaint filed on June 7, 2022. The complaint was submitted on January 19, 2023. The individual did not specify which final cantonal decision they were contesting, rendering the complaint insufficiently justified according to the legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Appealable Decision and Insufficient Substantiation: The complaint was submitted on January 19, 2023. The individual did not specify which final cantonal decision they were contesting, rendering the complaint insufficiently justified according to the legal requirements.

Schlagwörter

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Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to lack of sufficient grounds/an appealable decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_30/2023

Urteil vom 30. Januar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Erwägungen:

1. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde "gegen die Kantonspolizei Zürich wegen Fortsetzung von Nachstellungen über Funk durch pflichtwidrige Untätigkeit oder aktiver Beteiligung und den Verzicht auf eine Weiterverfolgung meiner Strafanzeige von 7. Juni 2022".

2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. So ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Eingabe des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, gegen welchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sich seine Beschwerde überhaupt richten sollte. Da ein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli