Denial of state-appointed defense counsel in trivial insult case with conditional fine; lack of substantiated legal or factual complexity under Art. 132 StPO.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appeal and imposed no costs, thereby leaving the lower court's denial of the appellant's request for state-appointed defense counsel in force. The appellant, facing a conditional fine of 15 daily rates for insult, had challenged the cantonal appellate court's ruling that the case was a trivial matter not warranting an official defender. The Court held that the appellant failed to meet the procedural burden of substantiating a violation of federal law, finding no evident legal or factual complexity in this petty offense that he could not handle himself, and noted his litigation experience, thus grounding the decision in Article 132 paragraphs 2 and 3 of the Swiss Criminal Procedure Code and the duty of reasoned argument.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO; Denial of state-appointed defense counsel in trivial insult case with conditional fine; lack of substantiated legal or factual complexity under Art. 132 StPO: The appellant, facing a conditional fine of 15 daily rates for insult, had challenged the cantonal appellate court's ruling that the case was a trivial matter not warranting an official defender. The Court held that the appellant failed to meet the procedural burden of substantiating a violation of federal law, finding no evident legal or factual complexity in this petty offense that he could not handle himself, and noted his litigation experience, thus grounding the decision in Article 132 paragraphs 2 and 3 of the Swiss Criminal Procedure Code and the duty of reasoned argument.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to justify rejecting the appeal and upholding the denial of state-appointed defense counsel in a trivial case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_30/2021
Urteil vom 29. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin
von Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 17. Dezember 2020 (BKBES.2020.142).
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Dieser erhob dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt.
Am 26. Oktober 2020 wies die ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch von A.________ um Beigabe eines amtlichen Verteidigers ab.
Am 17. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab mit der Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall, der keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten biete, denen A.________ nicht gewachsen wäre.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Nach der offenkundig zutreffenden Beurteilung des Obergerichts geht es vorliegend um ein Bagatellstrafverfahren, steht doch nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zur Debatte, in welchem die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers grundsätzlich nicht geboten ist ( Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet, welchen der prozesserfahrene Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Er macht dies zwar geltend, bleibt für diese Behauptung aber eine nachvollziehbare Begründung schuldig; aus seinen Hinweisen auf (angeblich) problematische Punkte des Verfahrens ergibt sich im Gegenteil, dass er durchaus in der Lage ist, seine Interessen selbst in diesem Bagatellstrafverfahren wahrzunehmen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi