Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_30/2020 KI-generiert

Company Data Sealing Right After Criminal Seizure

Geschäftsnummer 1B_30/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In September 2019, the Public Prosecutor's Office of See/Oberland initiated a criminal investigation against several individuals for privacy violations using recording devices, and against another person for instigating these acts. Additionally, one individual faced charges of threat and coercion. Following the death of one accused, the Zurich Cantonal Police conducted searches at the deceased's residence and workplace, leading to the seizure of various documents and items. The prosecution sought to have these items unsealed for investigation, but a company, believing it held rights over some of the seized items, requested sealing of the documents shortly after being informed. However, a court ruled that the sealing request was made too late based on the company's presumed knowledge from media coverage of the searches. The company subsequently appealed the decision, seeking validation that their sealing request was timely.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 179quater StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 90 BGG; Company Data Sealing Right After Criminal Seizure: Additionally, one individual faced charges of threat and coercion. Following the death of one accused, the Zurich Cantonal Police conducted searches at the deceased's residence and workplace, leading to the seizure of various documents and items. The prosecution sought to have these items unsealed for investigation, but a company, believing it held rights over some of the seized items, requested sealing of the documents shortly after being informed. However, a court ruled that the sealing request was made too late based on the company's presumed knowledge from media coverage of the searches. The company subsequently appealed the decision, seeking validation that their sealing request was timely.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung Beschlagnahme elektronischer Daten Sensible Dokumente Reihenfolge der Pfändung Durchsuchung Pflicht zur Einholung Holdinggesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited as the basis for not levying court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the Canton of Zurich to pay an appropriate party indemnity to the appellant.

Art. 248 Abs. 1 StPO

The core issue addressed by the Federal Tribunal concerns the requirement for immediate filing of a sealing request under this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

7B_88/2024 (2024-04-29)
Federal Court Upholds Dismissal of Appeals Against Seizure and Sealing of Drug Suspect's Mobile Phone
«…perquisition est en principe tardive (arrêts 7B_47/2023 précité consid. 3.1.1; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3; 1B_30/2020 du 27 mai 2020 consid. 2.3; 1B_474/2019 du 6 mai 2020 consid. 1.3.2 et les arrêts cités). Cette appréciation dépend ava…»
BB.2023.201 (2024-02-12)
Timeliness of Seized Document Sealing Request
«…rrêts du Tribunal fédéral 1B_47/2023 du 21 septembre 2023 consid. 3.1.1; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3; 1B_30/2020 du 27 mai 2020 consid. 2.3; 1B_474/2019 du 6 mai 2020 consid. 1.3.2 et les arrêts cités). Cette appréciatio…»
7B_48/2023 (2024-01-29)
Seizure Sealing Request Tardiness Challenge (Appellant v. State)
«…perquisition est en principe tardive (arrêts 7B_47/2023 précité consid. 3.1.1; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3; 1B_30/2020 du 27 mai 2020 consid. 2.3; 1B_474/2019 du 6 mai 2020 consid. 1.3.2 et les arrêts cités). Cette appréciation dépend ava…»
BB.2023.192 (2023-12-28)
Court Reverses Denial of Sealing Request for Bank Records
«…s kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Urteile des Bundes- gerichts 1B_277/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3; 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; vgl. GRAF, a.a.O., N. 147 ff.). -6- 3.3 Ein…»
BB.2023.193 (2023-12-28)
Applicant v. Prosecution Authority: Sealing of Bank Records
«…s kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Urteile des Bundes- gerichts 1B_277/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3; 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; vgl. GRAF, a.a.O., N. 147 ff.). -6- 3.3 Ein…»
BK 2023 340 (2023-11-08) · be
Prosecutor's Office Decision on Sealing Email Correspondence Between Suspect and Journalist Upheld
«…tsprechung gilt nach wie vor (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2 f. sowie 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3) und das Siegelungsrecht berechtigter Personen wird neu in Art. 248 Abs. 2 StPO auc…»
7B_47/2023 (2023-09-21)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Belated Document Sealing Request
«…usieurs semaines ou mois après la perquisition est en principe tardive (arrêts 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3; 1B_30/2020 du 27 mai 2020 consid. 2.3; 1B_474/2019 du 6 mai 2020 consid. 1.3.2 et les arrêts cités). Cette appréciation dépend ava…»
1B_564/2022 (2023-02-14)
Federal Court Upholds Timeliness Rejection for Document Sealing in Corruption Probe
«…usieurs semaines ou mois après la perquisition est en principe tardive (arrêts 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3; 1B_30/2020 du 27 mai 2020 consid. 2.3; 1B_474/2019 du 6 mai 2020 consid. 1.3.2 et les arrêts cités). Cette appréciation dépend ava…»
6B_1395/2021 (2022-12-09)
Federal Supreme Court Upholds Narcotics, Money Laundering, and Weapons Conviction Despite Procedural Objections
«…tellt wird, gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.3.2. 7.3.2.1. Die Anforderung, dass das Siegelungsgesuch sofort gestellt wir…»
1B_381/2022 (2022-11-03)
Accused v. Prosecutor's Office (Sealing of Diaries)
«…zeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteile 1B_277/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3; 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Damit die betroffene Person wirksam um Siegelung ersuchen kann, muss diese…»
1B_369/2022 (2022-10-10)
Prison Inmate Fails to Substantiate Claim of Attorney-Client Privilege for Seized Cell Phone
«…achdem er sein Siegelungsbegehren erst mehrere Wochen nach der Sicherstellung seines Mobiltelefons stellte (vgl. Urteil 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, mit Hinweisen). Hierzu hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Diese Frage kann mit Blick auf…»
BV.2021.33 (2022-07-14)
Taxpayers Denied Sealing of Seized Documents in Evasion Investigation
«…ng des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/20…»
BV.2021.47 (2022-07-14)
Third Party Fails to Unseal Bank Documents in Tax Fraud Investigation
«…des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/…»
BV.2021.48 (2022-07-14)
Tax Evasion Document Seizure Appeals Denied
«…des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/…»
BV.2021.52 (2022-07-14)
Court Denies Merger of Tax Evasion Appeals, Upholds Seizure of Bank Documents
«…des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_30/2020

Urteil vom 27. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Claudio Bazzani und Stephan Groth,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland

Gegenstand

Strafverfahren; Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Dezember 2019 (GH190062).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eröffnete am 18. September 2019 gegen B.________, C.a________ und D.a________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ( Art. 179quater StGB ) sowie gegen E.________ wegen Anstiftung dazu. Im Fall von B.________ erstreckt sich die Eröffnungsverfügung darüber hinaus auf die Tatbestände der Drohung ( Art. 180 Abs. 1 StGB ) und Nötigung ( Art. 181 StGB ). E.________ ist in der Zwischenzeit verstorben.

Am 24. September 2019 führte die Kantonspolizei Zürich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von E.________ eine Hausdurchsuchung durch. Die dabei sichergestellten Dokumente und Gegenstände beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2019. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 verlangte die A.________AG die Siegelung, und am 14. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen die Entsiegelung.

Mit Urteil (recte: Verfügung) vom 4. Dezember 2019 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung auf das Gesuch der A.________ vom 10. Oktober 2019 nicht gegeben seien und auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werde. Zur Begründung hielt es fest, das Siegelungsbegehren sei verspätet gewesen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 15. Januar 2020 beantragt die A.________, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Siegelungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ), der das Verfahren für die Beschwerdeführerin abschliesst ( Art. 90 BGG ; Urteil 1B_499/2019 vom 29. November 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren Geschäftsgeheimnisse geltend (vgl. dazu BGE 140 IV 28 E. 3.3 S. 32). Sie hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Sie ist darüber hinaus auch deshalb zur Beschwerde berechtigt, weil sie vorbringt, im kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen).

Ein Interesse an einer gesonderten Feststellung, dass das Siegelungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ( BGE 114 II 253 E. 2a S. 255; Urteil 1C_504/2016 vom 19. Oktober 2017 E. 1.5; je mit Hinweisen). Eine Auslegung der Beschwerdeschrift nach Treu und Glauben ergibt insofern jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren lediglich den Rahmen umschreibt, in dem die von ihr beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hätte.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Zwangsmassnahmengericht hält in der angefochtenen Verfügung fest, der "Head of Global Security Services" der A.________, F.________, sei am 18. September 2019 von der Polizei befragt worden. Unbestritten sei zudem, dass die Beschwerdeführerin von den Hausdurchsuchungen aufgrund der Berichterstattungen in den Medien Kenntnis gehabt habe, gehe es doch beim Strafverfahren um eine Observation des ehemaligen Chefs der Vermögensverwaltung der A.________. Die Beschlagnahmeverfügung sei am 1. Oktober 2019 an den Rechtsvertreter des beschuldigten F.________ gesandt worden. Als Geschäftspartnerin von E.________ bzw. der G.________GmbH habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass sich unter den Sicherstellungen auch sie betreffende elektronische Daten befänden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden bei Hausdurchsuchungen in aller Regel auch Sicherstellungen von elektronischen Datenträgern vorgenommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Informationsbeschaffung und -bewirtschaftung zum Geschäftsmodell der G.________GmbH gehöre und die Staatsanwaltschaft erkennbarerweise ein Interesse an allfälligen Verbindungen zwischen E.________ bzw. der G.________GmbH und der Beschwerdeführerin gehabt habe. F.________s Arbeitsvertrag sei zwar gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 bereits gekündigt und er selbst freigestellt gewesen, doch sei er bis heute im Handelsregister mit Kollektivzeichnungsrecht eingetragen. Den Empfang der Beschlagnahmeverfügung, aus der sich die Vielzahl der sichergestellten Speichermedien ergebe, habe er am 3. Oktober 2019 über seinen Rechtsvertreter schriftlich bestätigt. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin spätestens am 3. Oktober 2019 Kenntnis von der Sicherstellung elektronischer Daten gehabt, die ihr Geschäftsgeheimnis tangieren könnten. Das weder sofort noch einige Stunden nach Kenntnisnahme der Sicherstellungen erfolgte Siegelungsbegehren sei deshalb verspätet. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin formell nicht gehörig ins Verfahren einbezogen worden sei. Dieser Umstand sei jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst am 7. Oktober 2019 von den Sicherstellungen erfahren zu haben. Sie vertritt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien zur laufenden Revision der Strafprozessordnung zudem die Auffassung, ihr Siegelungsgesuch wäre selbst dann rechtzeitig erfolgt, wenn man mit dem Zwangsmassnahmengericht davon ausgehe, dies sei stattdessen spätestens am 3. Oktober 2019 gewesen. Soweit das Zwangsmassnahmengericht anzunehmen scheine, dass sie aufgrund der medialen Berichterstattung bereits vor diesem Datum Anlass für ein Siegelungsgesuch gehabt habe, stelle es willkürliche Spekulationen an. Zum einen hätten die Medien die Hausdurchsuchungen erstmals am 5. Oktober 2019 erwähnt und zum andern hätten sie dabei lediglich darauf hingewiesen, dass Computer und Handys beschlagnahmt worden seien. Eine derart umfangreiche Sicherstellung, wie sie stattgefunden habe, sei gestützt darauf nicht erkennbar gewesen. Weiter hätten ihr weder der Beschuldigte F.________ noch sein Rechtsvertreter die Beschlagnahmeverfügung zugestellt. Es gebe zudem keine rechtliche Grundlage, die es erlauben würde, ihr deren Wissen anzurechnen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Erwähnung von "besonders gemünzten" Informations- und Sorgfaltspflichten im angefochtenen Entscheid sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei im Hausdurchsuchungsbefehl angewiesen habe, nach sämtlichen sie betreffenden Unterlagen zu suchen. Dass sie selbst unter diesen Umständen nicht ins Verfahren einbezogen worden sei, erscheine als schwere Pflichtverletzung und die Geltendmachung der Verspätung des Siegelungsgesuchs deshalb als rechtsmissbräuchlich.

2.3. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein Gesuch, welches eine Woche danach gestellt wird, gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (zum Ganzen: Urteil 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Die Anforderung, dass das Siegelungsgesuch sofort gestellt wird, setzt eine entsprechende Aufklärung des Betroffenen durch die Strafverfolgungsbehörden voraus. Die Untersuchungsbehörde, welche Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, hat deren Inhaber anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, die Siegelung verlangen kann. Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuchs den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der Unterlagen rechnen muss. Die Information des betroffenen Inhabers über seine Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine "konkludente" Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten und liegt kein verspätetes Entsiegelungsgesuch vor (zum Ganzen: Urteil 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

Da auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, legitimiert sind, einen Antrag auf Siegelung zu stellen, muss die Strafverfolgungsbehörde dafür sorgen, dass auch sie dieses Verfahrensrecht rechtzeitig und wirksam ausüben können. Wohl hat die Strafverfolgungsbehörde vor einer Sicherstellung bloss den Inhaber von Aufzeichnungen zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen anzuhören ( Art. 247 Abs. 1 StPO ). Nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung und noch vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen hat sie aber von Amtes wegen weiteren Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 107 StPO ) die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (zum Ganzen: BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 37 mit Hinweisen).

Mitbetroffene Dritte, die über ein bereits anhängiges Entsiegelungsverfahren zwar nicht von der Strafbehörde informiert worden sind, aber auf andere Weise davon ausreichend Kenntnis haben, trifft die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren auf eigenen Antrieb rechtzeitig zu beantragen. Eine rechtssuchende Person, die sich zu Unrecht als vom Prozess ausgeschlossen wähnt, kann im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht einfach das Verfahrensende abwarten und erst bei einem für sie ungünstigen Ergebnis geltend machen, sie sei zu Unrecht nicht einbezogen worden (zum Ganzen: Urteil 1B_451/2019 vom 1. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4. Der Bundesrat hat dem Parlament mit einer Botschaft vom 28. August 2019 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorgelegt. Dieser sieht unter anderem auch eine Änderung von Art. 248 Abs. 1 StPO vor, die sich im Wesentlichen an der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Das Siegelungsbegehren ist danach "unverzüglich" zu stellen, wobei der Bundesrat davon ausgeht, die Auslegung dieses Worts könne sich nach der Rechtsprechung zur Regelung über den Ausstand ( Art. 58 Abs. 1 StPO ) richten, wonach "unverzüglich" innert sechs bis sieben Tagen bedeute. Weiter wird im vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut eine Höchstfrist von 10 Tagen statuiert, wobei der Bundesrat dazu festhält, dieser Frist bedürfe es für jene Fälle, in denen eine berechtigte Person erst nach längerer Zeit von der Sicherstellung erfahre, die Strafbehörde die sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände aber schon ausgewertet habe (s. zum Ganzen die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750, sowie den dazugehörigen Entwurf, BBl 2019 6795).

2.5. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin über ihre Verfahrensrechte zu informieren. Die Staatsanwaltschaft hat dies unterlassen, obwohl sie die Kantonspolizei in ihrem Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 24. September 2019 ausdrücklich dazu angehalten hatte, nach sämtlichen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu suchen. Es fragt sich vor diesem Hintergrund, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin dennoch die Obliegenheit traf, ihre Verfahrensrechte geltend zu machen und ein Siegelungsgesuch zu stellen. Nach den obigen Ausführungen dürfen die diesbezüglichen Anforderungen an Betroffene, die von den Strafbehörden nicht ordnungsgemäss informiert wurden, nicht überspannt werden.

Das Zwangsmassnahmengericht legt nicht dar, wann die von ihm als wesentlich erachtete Berichterstattung in den Medien über die Hausdurchsuchungen erfolgt sein soll. Auch geht es mit keinem Wort auf deren konkreten Inhalt ein. Es bleibt deshalb unklar, was es daraus in Bezug auf den Wissensstand der Beschwerdeführerin ableiten will. Letztere bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Hausdurchsuchungen seien in den Medien erstmals am 5. Oktober 2019 erwähnt worden. Anders als das Zwangsmassnahmengericht ist sie zudem der Auffassung, sie habe daraus nicht schliessen können, dass auch sie betreffende Daten sichergestellt worden seien. Zum Beweis legt sie drei Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikel vor. Was sich aus diesen genau ergibt, kann hier jedoch offenbleiben, denn, wie im Folgenden darzulegen sein wird, erfolgte ihr Entsiegelungsgesuch ohnehin rechtzeitig.

Nicht mit Art. 248 Abs. 1 StPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist vereinbar, angesichts des Empfangs der Beschlagnahmeverfügung durch F.________ davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Sicherstellung sie betreffender Aufzeichnungen gehabt. War F.________ zu jenem Zeitpunkt bereits freigestellt und zudem selbst Beschuldigter, konnte nicht davon ausgegangen werden, er würde seine Arbeitgeberin über die Beschlagnahme informieren. Daran ändert auch nichts, dass er im Handelsregister zu jenem Zeitpunkt als kollektivzeichnungsberechtigte Person eingetragen war. Eine gehörige Unterrichtung durch die Strafbehörden über das Recht, die Siegelung zu verlangen, konnte somit durch die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung an F.________ nicht ersetzt werden.

Es erscheint deshalb als bundesrechtswidrig, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 3. Oktober 2019 über das anhängige Entsiegelungsverfahren ausreichend informiert war. Stellt man stattdessen auf den 5. Oktober 2019 ab, so oblag es der Beschwerdeführerin, sich in der Folge bei den Strafbehörden nach dem Verfahren zu erkundigen und ihren Einbezug zu verlangen (E. 2.3 hiervor). Sie tat dies, indem sie am 10. Oktober 2019 direkt ein Siegelungsgesuch einreichte. Angesichts des Umstands, dass eine gehörige Rechtsbelehrung durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgt war, kann ein innert fünf Tagen eingereichtes Gesuch nicht als verspätet bezeichnet werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit unabhängig davon als begründet, ob man als Zeitpunkt der Kenntnisnahme den 5. oder den 7. Oktober 2019 zu Grunde legt.

3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold