Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_30/2012 KI-generiert

Complainant fails to substantiate appeal against refusal to investigate threats.

Geschäftsnummer 1B_30/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning a criminal procedure, an individual filed a criminal complaint against another individual for threats. The public prosecutor's office decided not to initiate an investigation, leading the complainant to appeal this decision to a higher court. The higher court dismissed the appeal. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the complaint did not sufficiently meet the necessary legal requirements for consideration and thus rejected the appeal without further examination of additional grounds for dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant fails to substantiate appeal against refusal to investigate threats: The public prosecutor's office decided not to initiate an investigation, leading the complainant to appeal this decision to a higher court. The higher court dismissed the appeal. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the complaint did not sufficiently meet the necessary legal requirements for consideration and thus rejected the appeal without further examination of additional grounds for dismissal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme einer Untersuchung Strafanzeige Beweislosigkeit ungenügende Gefährdung gesetzliche Voraussetzung Einschüchterungsklage ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in a simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_30/2012

Urteil vom 1. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 29. September 2011 einen Strafantrag gegen Y.________ wegen Drohung stellte;

dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland gemäss Verfügung vom 28. November 2011 keine Strafuntersuchung anhand nahm;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 17. Januar 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp