Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_30/2011 KI-generiert

Appeal against Refusal to Initiate Criminal Proceedings for Abuse of Office Dismissed Due to Non-Exhaustion of Remedies

Geschäftsnummer 1B_30/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals lodged a complaint against a prosecutor for alleged misconduct, claiming they were wrongfully arrested and that a search of a residence was conducted based on false information. They asserted that the residence in question was occupied solely by another person involved in unrelated criminal allegations, asserting that they had never lived there. The Zurich higher court dismissed their complaint, leading the individuals to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal found that the case lacked the necessary jurisdictional basis for it to be considered, as there were available legal remedies at the cantonal level that had not yet been exhausted.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal against Refusal to Initiate Criminal Proceedings for Abuse of Office Dismissed Due to Non-Exhaustion of Remedies: They asserted that the residence in question was occupied solely by another person involved in unrelated criminal allegations, asserting that they had never lived there. The Zurich higher court dismissed their complaint, leading the individuals to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal found that the case lacked the necessary jurisdictional basis for it to be considered, as there were available legal remedies at the cantonal level that had not yet been exhausted.

Schlagwörter

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Nichteröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Erschöpfung des Instanzenzuges Säumnis der Staatsanwaltschaft Anklagezulassung Übergangsvorschriften Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the obvious ground for inadmissibility.

Art. 80 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to lack of final instance review (erstinstanzliche Entscheidungen).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_30/2011

Urteil vom 28. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, Anklagekammer,

vom 15. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. X.________ und Y.________ legen Staatsanwalt Daniel Johannes Eberle zur Last, er habe sie - basierend auf völlig unwahren Angaben, die einwandfrei hätten überprüft werden können - im Mai 2010 verhaften lassen, wie er ebenso haltlos eine Durchsuchung der Wohnung an der Opfikonstrasse 141 in Zürich angeordnet habe. Dabei machen sie geltend, die falschen Angaben bestünden darin, dass in der genannten Wohnung lediglich der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. mitbeschuldigte Z.________ seit Oktober 2006 wohne, wogegen sie selber nie dort gewohnt hätten. Gestützt darauf haben sie gegen den Staatsanwalt Strafanzeige namentlich wegen Amtsmissbrauchs erhoben.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ist die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Strafanzeige nicht eingetreten. Demgemäss hat sie gegen Staatsanwalt Eberle keine Strafuntersuchung eröffnet.

2. Hiergegen führen X.________und Y.________ mit Eingabe vom 20. Januar 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Diese ans Bundesgericht in Luzern gesandte Eingabe ist gemäss aktuellem Bundesgerichtsreglement an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne überwiesen worden.

Bei den gegebenen Verhältnissen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Laut der dem Beschluss der Anklagekammer beigefügten, § 402 Ziff. 8 der insoweit noch massgebenden Strafprozessordnung des Kantons Zürich entsprechenden Rechtsmittelbelehrung steht gegen ihn zunächst der Rekurs an eine andere Abteilung des Obergerichts offen (auch nach Art. 453 der nunmehr - seit dem 1. Januar 2011 - in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung wird bei einem Entscheid, der wie hier vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel "nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt").

Auf die vorliegende Beschwerde ist somit bereits wegen fehlender Letztinstanzlichkeit ( Art. 80 BGG ) nicht einzutreten.

Daran vermag die nur ganz pauschal und völlig unsubstanziiert ausgesprochene Anzeige gegen das Obergericht bzw. dessen Anklagekammer nichts zu ändern. Auch soweit ihre Eingabe aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen nicht einzig als Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2010, sondern zudem als Aufsichts- oder Strafanzeige erachtet werden sollte, fällt deren Behandlung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts, sondern ist sie zunächst an die kantonalen Behörden zu richten. Und auch wenn die Anzeige sich - wie erwähnt ohnehin unsubstanziiert - gegen die Abteilung des Obergerichts richtet, welche den Beschluss vom 15. Dezember 2010 gefällt hat, ist sie nach dem Gesagten auch nicht geeignet, das gesamte Obergericht in den Ausstand zu versetzen und dadurch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg ausser Kraft zu setzen (vgl. dazu etwa BGE 105 Ib 301 sowie Urteil 1P.308/2006 vom 22. November 2006).

Demgemäss ist der genannte Grund der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp