Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_30/2009 KI-generiert

Federal Court Refuses Admission of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 1B_30/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A couple filed a criminal complaint against a decision made by a court's administrative commission. After initially being required to pay a legal advance, which they requested to be extended, they failed to make the payment by the final deadline set by the court. Consequently, their complaint was dismissed due to non-compliance with the financial requirement, and the couple was held responsible for the court costs associated with their case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Refuses Admission of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: After initially being required to pay a legal advance, which they requested to be extended, they failed to make the payment by the final deadline set by the court. Consequently, their complaint was dismissed due to non-compliance with the financial requirement, and the couple was held responsible for the court costs associated with their case.

Schlagwörter

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Ablehnung Kostenvorschuss Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Klagefrist mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the appeal through the simplified procedure due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for not entering the appeal because the cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellants to bear the court costs due to the outcome of the procedure (non-entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_30/2009

Urteil vom 16. April 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Eheleute X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Verwaltungskommission, Obere Vorstadt 40,

5000 Aarau.

Gegenstand

Ablehnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungskommission.

Erwägungen:

1. Die Ehegatten X.________ erhoben mit Eingabe vom 31. Januar 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2008. Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 10. Februar 2009 aufgefordert, bis spätestens am 25. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Auf Gesuch vom 25. Februar 2009 hin wurde den Beschwerdeführern diese Frist bis zum 16. März 2009 erstreckt. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde den Beschwerdeführern mit neuer Verfügung vom 25. März 2009 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. April 2009 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. In der Folge ging beim Bundesgericht innert Frist kein Kostenvorschuss ein.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt. Auf die Beschwerde ist somit, wie in der Verfügung vom 25. März 2009 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli