Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_30/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing After Judicial Holiday Interruption

Geschäftsnummer 1B_30/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision made by the Court of Appeal of a canton regarding a request for free legal aid, which was denied on December 21, 2007. The party submitted their appeal to the Federal Court on January 24, 2008, but it was not mailed until February 4, 2008. The Federal Court found that the appeal was submitted after the legal deadline, as the deadline had started on January 3, 2008, following the Christmas court holidays. Consequently, the court decided not to accept the late appeal and also denied the request for free legal aid, citing the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 44 BGG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 46 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Judicial Holiday Interruption: The party submitted their appeal to the Federal Court on January 24, 2008, but it was not mailed until February 4, 2008. The Federal Court found that the appeal was submitted after the legal deadline, as the deadline had started on January 3, 2008, following the Christmas court holidays. Consequently, the court decided not to accept the late appeal and also denied the request for free legal aid, citing the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Strafverfahren verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens Normenkontrolle Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal decided on the appeal using the simplified procedure due to an obvious defect (late filing).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs for the federal proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_30/2008

Urteil vom 12. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein von X.________ in einem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

Gegen diese Verfügung führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) an das Bundesgericht. Seine Eingabe datiert vom 24. Januar 2008, doch hat er sie erst am 4. Februar 2008 der Post übergeben (Datum des Poststempels).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, beim Obergericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Weihnachtsgerichtsferien). Gemäss Art. 44 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdefrist bei einer Zustellung eines Entscheids während des Fristenstillstands mit dem ersten Tag nach dem Ende des Stillstands zu laufen beginnt (anders als noch unter der Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG ; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158, ebenso Urteile 4A_372/2007 vom 11. Oktober 2007, 1B_215/2007 vom 3. Oktober 2007, 9C_296/2007 vom 20. Juni 2007 in Bezug auf Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 BGG ).

Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm die angefochtene Verfügung am 27. Dezember 2007 zugestellt worden, also während den Weihnachtsgerichtsferien. Die Beschwerdefrist begann somit am Donnerstag, 3. Januar 2008 zu laufen, und in Berücksichtigung des soeben Gesagten endete sie am Freitag, 1. Februar 2008. Die erst am Montag, 4. Februar 2008 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp