Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_3/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Detention Extension Challenge

Geschäftsnummer 1B_3/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in pre-trial detention since January 28, 2008, facing allegations of injuring a person with a knife in Zurich on January 26, 2008. The accused admits to having caused the injury but claims self-defense. Following a decision by a district court to extend his detention until January 28, 2009, the individual’s application for release was denied in December 2008. Subsequently, he submitted another appeal in January 2009 contesting the detention extension, arguing that a witness's statement was misinterpreted. However, procedural issues related to the timeliness of his appeal led the court to decline to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Detention Extension Challenge: The accused admits to having caused the injury but claims self-defense. Following a decision by a district court to extend his detention until January 28, 2009, the individual’s application for release was denied in December 2008. Subsequently, he submitted another appeal in January 2009 contesting the detention extension, arguing that a witness's statement was misinterpreted. However, procedural issues related to the timeliness of his appeal led the court to decline to consider it.

Schlagwörter

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Fortsetzung Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Einreichungsdatum ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung notwendige Verteidigung Verjährungsfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_3/2009

Urteil vom 9. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A. X.________ befindet sich seit dem 28. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, am 26. Januar 2008 in Zürich eine Person mit Messerstichen verletzt zu haben. X.________ ist geständig, den Geschädigten verletzt zu haben, macht aber geltend, er habe in Notwehr gehandelt.

B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 verlängerte der Haftrichter die Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2009.

C. Am 8. Dezember 2008 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des amtlichen Verteidigers von X.________ ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde X.________s wies das Bundesgericht am 7. Januar 2009 ab (1B_331/2008).

D. Am 8. Januar 2009 ging ein weiteres Schreiben von X.________ beim Bundesgericht ein, datiert vom 31. Dezember 2008 (Postaufgabe durch die Staatsanwaltschaft Zürich am 7. Januar 2009). Darin erhebt dieser zusätzlich Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 29. Oktober 2008. Er macht geltend, der Haftrichter habe die Aussage des Zeugen Baumberger falsch gewürdigt. Er habe jedoch zunächst nichts dagegen unternommen, weil er gehofft habe, nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens aus der Haft entlassen zu werden, und weil sein amtlicher Verteidiger eine Beschwerde für aussichtslos erachtet habe.

Erwägungen:

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Diese Frist wurde im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eingehalten, unabhängig davon, ob auf die Postaufgabe durch die Staatsanwaltschaft oder die Datierung des Schreibens abgestellt wird. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber