Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_299/2007 KI-generiert

Challenge Against Court President Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Bias

Geschäftsnummer 1B_299/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a request for disqualification against the president of the local court, claiming that the judge was biased. The court dismissed this request on the grounds that it was intended to obstruct the judicial process and lacked sufficient justification. The party subsequently appealed this decision, but the higher court upheld the dismissal, stating that the reasons provided in the request did not meet the required standard for demonstrating bias. The appeal to the Federal Tribunal was ultimately rejected due to insufficient grounds for the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge Against Court President Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Bias: The court dismissed this request on the grounds that it was intended to obstruct the judicial process and lacked sufficient justification. The party subsequently appealed this decision, but the higher court upheld the dismissal, stating that the reasons provided in the request did not meet the required standard for demonstrating bias. The appeal to the Federal Tribunal was ultimately rejected due to insufficient grounds for the claims made.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Zulässige Gründe Befangenheit des Richters Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Versuch im Strafrecht Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_299/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 7. November 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen den Amtsgerichtspräsidenten Kölliker des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt. Mit Verfügung vom 13. November 2007 trat der Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Ablehnungsbegehren nicht ein, weil es offensichtlich in der Absicht gestellt worden sei, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. November 2007 Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass Ablehnungsbegehren kurz zu begründen seien. Aus dem Ablehnungsbegehren vom 7. November 2007 ergebe sich nicht, inwiefern Amtsgerichtspräsident Kölliker dem Beschwerdeführer parteilich oder befangen erscheine, weshalb auf dieses Begehren wegen fehlender Begründung nicht einzutreten war.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Urteil der Beschwerdekammer mitwirkenden Richter als befangen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die abgelehnten Richter befangen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein sollten. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten mit der Begründung ab, der Amtsgerichtspräsident sei zu Recht nicht auf das Ablehnungsbegehren vom 7. November 2007 eingetreten, da dieses nicht genügend begründet gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Da insoweit keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3 Mangels einer hinreichenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli