Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_298/2015 KI-generiert

Challenge to Police Summonses Dismissed in Defamation Case

Geschäftsnummer 1B_298/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by the Public Prosecutor's Office against an individual suspected of defamation. The individual challenged two police summonses, which he deemed unlawful and inappropriate, by filing an administrative complaint that was later forwarded to the Cantonal Court's appeals judge. The judge treated this complaint as one under specific criminal procedure law, rejecting it and imposing court costs on the individual. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, seeking its annulment. The court, however, determined that there was insufficient justification to consider the complaint further, noting that the contested decision did not conclude the criminal procedure and did not impose any irreparable legal disadvantages. Additionally, the individual’s financial hardships led to a waiver of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 59 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Police Summonses Dismissed in Defamation Case: The individual challenged two police summonses, which he deemed unlawful and inappropriate, by filing an administrative complaint that was later forwarded to the Cantonal Court's appeals judge. The judge treated this complaint as one under specific criminal procedure law, rejecting it and imposing court costs on the individual. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, seeking its annulment. The court, however, determined that there was insufficient justification to consider the complaint further, noting that the contested decision did not conclude the criminal procedure and did not impose any irreparable legal disadvantages. Additionally, the individual’s financial hardships led to a waiver of costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Vorladung Ehrverletzungsverfahren Rückzug des Strafantrags Ausdehnung des Verfahrens schwerer Härtefall Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Mentioned as the basis for the request for legal aid, which becomes moot due to the waiver of costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to decide that no court costs shall be levied due to the appellant's financial situation.

Art. 93 BGG

Cited as the basis for the inadmissibility ruling, as the decision being appealed was an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_298/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Vorladung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 2. Juli 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der üblen Nachrede.

A.________ erhob "verwaltungsgerichtliche Beschwerde" bzw. "Einsprache" gegen zwei seines Erachtens "rechtswidrige, alberne, illegale und unhöfliche" polizeiliche Vorladungen, denen er keine Folge leistete. Seine Eingaben wurden zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Dessen Einzelrichterin behandelte diese als Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO , wies sie ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der Einzelrichterin sei aufzuheben.

C. Die Einzelrichterin beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.

A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Eine öffentliche bundesgerichtliche Parteiverhandlung ( Art. 57 und Art. 59 Abs. 1 BGG ) findet nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5, publ. in: Pra 2012 Nr. 91 S. 606).

Die vorliegende Sache ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, spruchreif. Für eine Parteiverhandlung besteht kein Grund. Sofern der Beschwerdeführer eine solche beantragen sollte (Beschwerde S. 7 Ziff. 3), könnte dem nicht stattgegeben werden.

2.

2.1. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen).

2.2. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein dem Beschwerdeführer allenfalls entstandener Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid noch behoben werden könnte.

2.3. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

3. Der Beschwerdeführer hat eine Familie mit mehreren Kindern, ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. In Anbetracht dessen wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri