Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_298/2008 KI-generiert

Private Complainant Challenge to Refusal of Investigative Measures in Embezzlement Case

Geschäftsnummer 1B_298/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated based on a report from a company, leading to the opening of preliminary proceedings against several individuals for offenses including embezzlement and fraud. Despite prior requests for evidence from the company, decisions regarding these requests were only made several years later, just before the proposed dismissal of the investigation against the accused. The company appealed the dismissal decision, but the appellate court rejected the appeal. Subsequently, the company filed a complaint against this ruling, arguing against the rejection of their evidence requests, yet did not sufficiently articulate their legal objections, leading to the dismissal of their complaint for lack of proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 249 StrV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 BGG; Private Complainant Challenge to Refusal of Investigative Measures in Embezzlement Case: Despite prior requests for evidence from the company, decisions regarding these requests were only made several years later, just before the proposed dismissal of the investigation against the accused. The company appealed the dismissal decision, but the appellate court rejected the appeal. Subsequently, the company filed a complaint against this ruling, arguing against the rejection of their evidence requests, yet did not sufficiently articulate their legal objections, leading to the dismissal of their complaint for lack of proper justification.

Schlagwörter

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Strafverfahren Untersuchung wegen Veruntreuung Strafanzeige Beschwerdelegitimation Betrug Vorentscheid Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in simplified procedure due to a manifest lack of substantiation.

Art. 66 BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_298/2008 /nip

Urteil vom 17. November 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Allmendstrasse 34, 3601 Thun,

Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland,

Schloss, 3601 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1. Gestützt auf eine Anzeige der X.________ AG vom 14. Juni 2000 wurde zunächst ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Vorliegen eines von einem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Bern verfassten Berichtes eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter am 29. Oktober 2001 eine Voruntersuchung gegen verschiedene Personen wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und weiterer Delikte.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2001 und damit noch vor der Eröffnung der Voruntersuchung hatte die Privatklägerin X.________ AG eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt. Aus verschiedenen Gründen wurde erst mit Verfügung vom 9. Januar 2008 über diese Anträge entschieden, nachdem allerdings durch den Untersuchungsrichter unterdessen verschiedene Ermittlungshandlungen - insbesondere Einvernahmen - vorgenommen werden konnten. Alle Beweisanträge wurden abgewiesen, wobei den Parteien mitgeteilt wurde, dass die Aufhebung der gesamten Voruntersuchung gegen alle fünf Angeschuldigten beabsichtigt werde. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, sich gemäss Art. 249 StrV/BE innert Frist zur vorgesehenen Aufhebung zu äussern.

Gegen diese Verfügung rekurrierte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen Anklagekammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Gegen diesen Beschluss führt die X.________ AG der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - un-abhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Beschluss und dabei namentlich die Nichtabnahme der von ihr beantragten Beweisvorkehren auf allgemeine Weise. Sie setzt sich indes mit den dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - nicht weiter zu erörtern.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt IV und der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp