Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_297/2019 KI-generiert

Turkish National v. State of Switzerland: Extension of Pre-Trial Detention for Attempted Homicide

Geschäftsnummer 1B_297/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office of the canton of Bern against the complainant, who was preliminarily detained on January 7, 2019, on suspicion of attempted intentional homicide. The regional compulsory measures court ordered pre-trial detention for three months starting January 11, 2019, which was extended for a further three months from April 12, 2019. The complainant appealed the pre-trial detention extension to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal, maintaining the detention until July 6, 2019. Subsequently, the complainant filed a criminal complaint with the Federal Tribunal, seeking release from pre-trial detention or, alternatively, release on bail not exceeding CHF 100,000, citing insufficient grounds for continued detention. The authorities, however, argued that the suspect posed a flight risk and that the suspicion of his involvement in the crime was still strong.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Turkish National v. State of Switzerland: Extension of Pre-Trial Detention for Attempted Homicide: The regional compulsory measures court ordered pre-trial detention for three months starting January 11, 2019, which was extended for a further three months from April 12, 2019. The complainant appealed the pre-trial detention extension to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal, maintaining the detention until July 6, 2019. Subsequently, the complainant filed a criminal complaint with the Federal Tribunal, seeking release from pre-trial detention or, alternatively, release on bail not exceeding CHF 100,000, citing insufficient grounds for continued detention. The authorities, however, argued that the suspect posed a flight risk and that the suspicion of his involvement in the crime was still strong.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verlängerung der Untersuchungshaft türkische Staatsangehörige versuchte vorsätzliche Tötung Gefängnisstrafe Tötung Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

States that no indemnity for party representation in the Federal Tribunal proceedings shall be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

SR2 2025 41 (2025-08-06) · gr
Appeal Against Pre-Trial Detention for Suspected Narcotics Trafficking
«…men nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnis- mässig. Da keine Üb…»
BK 2025 321 (2025-07-17) · be
Appellate Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Drug Trafficking Defendant Due to Flight Risk and Evidence Strength
«…Hinweisen). Abgesehen davon ist an die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu erinnern (Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen), wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein kön- nen, einer…»
BK 2025 215 (2025-05-23) · be
Extension of Pre-Trial Detention Upheld in International Boiler Room Scam Case
«…en, wel- che die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr zu bannen vermögen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen…»
BK 2025 167 (2025-05-06) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention for Serial Burglar Due to Flight Risk
«…9 den auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil das Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen,…»
BK 2025 117 (2025-03-24) · be
Cantonal High Court Reduces Extension of Pre-Trial Detention for Arson Suspect Due to Nearing Investigation Conclusion
«…n auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, um einer gewis…»
BK 2025 33 (2025-02-06) · be
Cantonal Court Upholds Pre-Trial Detention Extension for Suspected Fraud Courier Due to High Flight Risk
«…Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewisse…»
BK 2024 496 (2024-11-29) · be
Extension of Pre-Trial Detention in Severe Sexual Assault Investigation Upheld Due to Flight and Collusion Risk
«…15 Bundesgerichts regelmässig nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht kann eine Flucht in…»
BK 2024 491 (2024-11-28) · be
Extortion Accused Detention Extended Due to Flight Risk
«…htlich nicht, der vorliegend ausgeprägten Flucht- gefahr genügend zu begegnen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer ge…»
BK 2024 324 (2024-08-26) · be
Cantonal Supreme Court Upholds Security Detention Pending Appeal for Murder Convict Due to High Flight Risk
«…e in der Regel ausser Betracht (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 20. August 2022 E.5.1; 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5). Hinzu kom…»
RH.2024.12 (2024-08-14)
France v. [Defendant's Name] Extradition Appeal
«…entlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfor- dern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). 6.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nic…»
RH.2024.11 (2024-07-25)
Extradition Detention Upheld for Insider Trading Suspect
«…entlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfor- dern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). 6.3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich er…»
BK 2024 275 (2024-07-15) · be
Obergericht Upholds Pre-Trial Detention for Algerian National Facing Theft Charges Due to High Flight Risk
«…nd zu bannen vermögen, sind auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewiss…»
BK 2024 241 (2024-07-02) · be
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«…om Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeig- net sein können, einer…»
BK 2024 220 (2024-06-10) · be
Pre-trial Detention Upheld for Flight Risk Amidst Serious Charges.
«…vom Beschwerdefüh- rer nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewisse…»
BK 2024 157 (2024-04-25) · be
Iranian Asylum Seeker's Pre-Trial Detention Upheld for Attempted Grievous Bodily Harm
«…ht auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer ge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_297/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern,

vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland,

Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 15. Mai 2019 (BK 19 189).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Beschuldigte wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B.________. Am 7. Januar 2019 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Am 11. Januar 2019 versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. April 2019 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate.

B. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 wies dieses sein Rechtsmittel ab und stellte fest, die Untersuchungshaft ende am 6. Juli 2019.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Juni 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell gegen Bezahlung einer Kaution von maximal Fr. 100'000.--.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund nach lit. a-c besteht, etwa zu befürchten ist, sie entziehe sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion (Fluchtgefahr; lit. a). Das Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen ( Art. 237 Abs. 1 StPO ).

Die Vorinstanz ist wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss gekommen, gegen den Beschwerdeführer bestehe in Bezug auf die Gegenstand der Strafuntersuchung bildende mögliche versuchte vorsätzliche Tötung weiterhin ein dringender Tatverdacht. Sie hat zudem den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und die vom Beschwerdeführer bei ihr beantragten Ersatzmassnahmen, insbesondere die Leistung einer Kaution, als unzureichend erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Gegen den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bringt er grundsätzlich keine Einwände vor. Er macht jedoch geltend, der Fluchtneigung könne mit der Festsetzung einer Kaution begegnet werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bzw. der angefochtene Entscheid verletze demnach die StPO und sei unverhältnismässig.

4.

4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3 und 4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO ) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).

Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind bei Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen ( BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.).

4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, seit der Anordnung der Untersuchungshaft am 11. Januar 2019 habe die Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und zahlreiche Personen einvernommen. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich nicht deutlich abgeschwächt. Vielmehr bestünden nach wie vor konkrete Verdachtsmomente für dessen Beteiligung an der zu untersuchenden (möglichen) Straftat. Insbesondere habe das (mutmassliche) Opfer in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft seine gegenüber der Kantonspolizei Bern gemachten Aussagen grösstenteils bestätigt. Es werde Aufgabe des Sachgerichts sein, seine Aussagen und diejenigen des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigten und der Auskunftspersonen zu würdigen und in materieller Hinsicht über den (möglichen) Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Zumindest was die psychische Gehilfenschaft betreffe, habe sich der dringende Tatverdacht angesichts der Aussagen des (mutmasslichen) Opfers in der Zwischenzeit verdichtet.

4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verdachtsmomente hätten sich im Verlauf der Untersuchung nicht verfestigt. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse bestehe vielmehr keine erhebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass er an der (möglichen) versuchten vorsätzlichen Tötung in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei. Der angebliche dringende Tatverdacht beruhe einzig darauf, dass er seine beiden Söhne angewiesen haben solle, das (mutmassliche) Opfer zu töten, zu einem Zeitpunkt, als diesem die gefährlichen Messerstiche bereits zugefügt gewesen seien. Dass diese von ihm bestrittene Anweisung bewiesen werden könne, sei zudem in antizipierter Beweiswürdigung auszuschliessen. Die im jetzigen Verfahrensstadium geltenden strengen Anforderungen an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts seien somit nicht erfüllt.

4.4. Diese Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Das mutmassliche Opfer sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich an der verbalen Auseinandersetzung beteiligt, die er mit dessen Sohn gehabt habe, und ihn als undankbaren Menschen bezeichnet. Zusammen mit dem Sohn sei er ihm anschliessend zum Auto gefolgt. Dort habe ihm der Sohn einen Messerstich versetzt. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, diesem Sohn und dem hinzugestossenen weiteren Sohn des Beschwerdeführers gekommen, in deren Verlauf ersterer Sohn viermal versucht habe, auf ihn einzustechen, was ihm aber nur zweimal gelungen sei. Während dieser Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer immer gesprochen und geschrien. Er habe seinen Söhnen insbesondere gesagt, sie sollten ihn töten und nicht warten. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Aussagen des mutmasslichen Opfers seien nach summarischer Prüfung vorläufig als glaubhaft zu würdigen, da sie detailreich und konstant seien und mit den Aussagen der Auskunftspersonen übereinstimmten, die den Vorfall beobachtet hätten, erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer macht solches denn auch nicht geltend, obschon er vorbringt, es sei völlig unklar, ob er seine Söhne angewiesen habe, das mutmassliche Opfer zu töten. Damit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2). Die Beweisbarkeit der fraglichen Anweisung ist daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung auszuschliessen.

Angesichts der Aussagen des mutmasslichen Opfers ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt konkrete und hinreichende Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der untersuchten möglichen Straftat bejaht und erklärt hat, es werde Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen der befragten Personen zu würdigen und über den möglichen Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Ebenso wenig hat die Vorinstanz dadurch gegen Bundesrecht verstossen, dass sie gestützt auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers zum Schluss gekommen ist, zumindest der Verdacht auf psychische Gehilfenschaft habe sich im Laufe der Strafuntersuchung verdichtet. Diese Aussagen legen im jetzigen Verfahrensstadium in der Tat verstärkt nahe, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Weise an der möglichen versuchten vorsätzlichen Tötung beteiligt haben könnte. Sie entlasten den Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen somit gerade nicht.

4.5. Die Vorinstanz durfte demnach im gegenwärtigen Verfahrensstadium einen dringenden Tatverdacht und damit den allgemeinen Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO bejahen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. dazu unten E. 5.2) zu Recht unbestritten. Damit hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft grundsätzlich zutreffend als erfüllt betrachtet. Zu prüfen bleibt, ob sie anstelle der Haft die vom Beschwerdeführer beantragte Kaution hätte anordnen sollen.

5.

5.1. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2; 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO ; Urteile 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; 1B_388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5; Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 11). Dabei ist aber namentlich zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteil 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; Angela Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO - Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86).

5.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der sich zum (mutmasslichen) Tatzeitpunkt als Tourist in der Schweiz aufgehalten habe und über keine längere Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sein Wohnsitz, seine Ehefrau und sein Lebensmittelpunkt befänden sich in der Türkei. Es halte ihn demzufolge nichts in der Schweiz. Selbst wenn davon ausgegangen werde, sein Tatbeitrag habe lediglich in psychischer Gehilfenschaft bestanden, drohe ihm weiter eine längere Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen sei von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Bereits aus diesem Grund sei daran zu zweifeln, dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen geeignet sei, die Fluchtgefahr zu bannen. Ein allfälliger Verfall einer von Drittpersonen gestellten Kaution treffe die beschuldigte Person weiter nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung. Die Leistung einer Sicherheitsleistung von maximal Fr. 100'000.-- durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würde dessen Fluchtneigung damit nicht wesentlich reduzieren. Unklar sei im Übrigen, welche Verwandten die Kaution bezahlen und ob die betreffenden Personen diese überhaupt zurückfordern würden. Zusammenfassend biete die angebotene Kaution angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nicht flüchten werde.

5.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz tragen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Ersatzmassnahmen und Sicherheitsleistungen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz in Frage stellen und sie als bundesrechtswidrig oder unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Soweit er geltend macht, es drohe ihm keine längere Freiheitsstrafe, stützt er sich auf seine Beurteilung der gegenwärtigen Verdachtslage, die, wie dargelegt, nicht zu überzeugen vermag. Dass keine ausgeprägte Fluchtgefahr besteht, ergibt sich aus diesem Einwand zudem nicht, ebenso wenig aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus diesen geht auch nicht hervor, wer die Sicherheitsleistung leisten würde und ob die betreffenden Personen diese zurückfordern würden. Es bleibt daher schon aus diesem Grund unklar, wieso die Sicherheitsleistung die Fluchtneigung wesentlich reduzieren würde, wie der Beschwerdeführer vorbringt.

5.4. Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, die angebotene Kaution biete angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nicht flüchten werde. Dass die Verlängerung der Untersuchungshaft aus anderen Gründen unverhältnismässig sei oder Überhaft drohe, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Juli 2019 erweist sich somit als rechtmässig.

6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur