Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_297/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed as Untimely and Lacking Argumentation

Geschäftsnummer 1B_297/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Cantonal Court of Lucerne to extend their security detention until the completion of related proceedings. The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal in June 2018, asserting their objections to the extension. However, the complaint was deemed late, as it was submitted after the statutory deadline for filing such challenges. Additionally, the complaint lacked the necessary justification required to demonstrate any legal violations in the originally contested decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed as Untimely and Lacking Argumentation: The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal in June 2018, asserting their objections to the extension. However, the complaint was deemed late, as it was submitted after the statutory deadline for filing such challenges. Additionally, the complaint lacked the necessary justification required to demonstrate any legal violations in the originally contested decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Fortführung der Sicherheitshaft Verfassung anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Dauer der Landesverweisung neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without dealing with the merits in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs are charged in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_297/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Fortführung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. März 2018 (4P 18 4).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Luzern verlängerte mit Beschluss vom 29. März 2018 die Sicherheitshaft gegenüber A.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Massnahmenverfahrens. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2018 (Postaufgabe 18. Juni 2018) "Einsprache" beim Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Der Beschluss des Kantonsgerichts betreffend Fortführung der Sicherheitshaft vom 29. März 2018 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 9. April 2018 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 16. Juni 2018 ist somit offensichtlich verspätet. Aber selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte auf sie nicht eingetreten werden können. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde enthält keine Begründung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Die genannten Mängel sind offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli