Complainant's Appeal Dismissed for Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged by an individual against a decision by the Cantonal Court regarding a non-prosecution ruling issued by the Public Prosecutor's Office. The individual contested this non-prosecution decision, but the Federal Tribunal found that the complaint lacked the necessary legal justification and did not adequately address the reasoning behind the contested decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Formal Deficiencies: The individual contested this non-prosecution decision, but the Federal Tribunal found that the complaint lacked the necessary legal justification and did not adequately address the reasoning behind the contested decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the complaint.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.
No court costs were levied for the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_297/2011
Urteil vom 15. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
In Erwägung,
dass X.________ gegen die am 13. April 2011 betreffend Nichtanhandnahme ergangene Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2011 aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung, die der Beschwerde nicht beilag, nachzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli