Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_297/2007 KI-generiert

Challenge to Revocation of Conditional Release and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer 1B_297/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was conditionally released from prison in December 2001 but subsequently re-offended multiple times, leading to further sentencing. In December 2006, the conditional release was revoked, and the remaining prison time was ordered to be served. The individual contested this decision, seeking legal assistance for the proceedings due to financial constraints. Initial requests for free legal aid were denied on the grounds that the appeal was unlikely to succeed. After failing to provide a required advance payment for the appeal, the case was dismissed. The individual later filed a further appeal, which was also deemed to lack merit, leading to a decision not to admit the appeal and a reiteration of the denial for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Revocation of Conditional Release and Denial of Free Legal Aid: In December 2006, the conditional release was revoked, and the remaining prison time was ordered to be served. The individual contested this decision, seeking legal assistance for the proceedings due to financial constraints. Initial requests for free legal aid were denied on the grounds that the appeal was unlikely to succeed. After failing to provide a required advance payment for the appeal, the case was dismissed. The individual later filed a further appeal, which was also deemed to lack merit, leading to a decision not to admit the appeal and a reiteration of the denial for free legal assistance.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Prozessführung Widerruf der bedingten Entlassung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Weiterauslieferung bedingte Verfügung administrative Entlassung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_297/2007

Urteil vom 14. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2007 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 bedingt unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen. Der nicht verbüsste Strafrest betrug 722 Tage. Zwischen 2002 und 2005 delinquierte X.________ erneut und wurde deswegen mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem verurteilte ihn das Kreisgericht St. Gallen am 13. Oktober 2005 wegen Einbruchdiebstahls und weiteren Delikten zu einer unbedingt zu vollziehenden 15-monatigen Gefängnisstrafe. Am 7. November 2006 wurde X.________ aufgrund eines internationalen Haftbefehls auf den Philippinen festgenommen und an die Schweiz ausgeliefert.

2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 widerrief das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 722 Tagen an. Dagegen erhob X.________ bei der Regierung des Kantons St. Gallen Rekurs. Das Rechtsmittel wurde zur Instruktion an das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen überwiesen. Dieses wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wegen Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Am 20. März 2007 wies der Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_75/2007).

3. In der Folge forderte das Gesundheitsdepartement X.________ mit Schreiben vom 10. September 2007 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, falls er am Rekurs festhalten wolle. Nachdem X.________ den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, schrieb das Gesundheitsdepartement den Rekurs mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte u.a. um unentgeltliche Prozessführung. Dieses wies mit Verfügung vom 8. November 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- zu leisten. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Nachdem die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig geworden sei, habe das Gesundheitsdepartement trotz der geltend gemachten Bedürftigkeit einen Kostenvorschuss verlangen dürfen. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde sei nicht ersichtlich, inwiefern die Abschreibung des Rekurses zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses rechtswidrig sein sollte.

4. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Das Verwaltungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 27. August 2007 rechtskräftig über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren betreffend Widerruf der bedingten Entlassung entschieden worden sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Annahme verfassungswidrig sein sollte; dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Im weitern ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Einforderung eines Kostenvorschusses nach der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die in der Folge vorgenommene Abschreibung des Rekurses zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in verfassungswidriger Weise als aussichtslos beurteilte und daher sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies.

Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli