Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_296/2021 KI-generiert

Seizure and Unsealing of Electronic Devices in Fraud Case

Geschäftsnummer 1B_296/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the Frauenfeld Public Prosecutor against an individual accused of commercial fraud, forgery, coercion, threats, and assault. During a house search, several items including three iPhones were seized. The accused requested that these iPhones be sealed, but the prosecutor sought their unsealing. The Coercive Measures Court in the Canton of Thurgau approved the unsealing, as the accused failed to justify the sealing within the provided deadline. Subsequently, the accused filed a complaint to maintain the seal on the iPhones, which was referred to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal processed the complaint without requesting additional statements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seizure and Unsealing of Electronic Devices in Fraud Case: During a house search, several items including three iPhones were seized. The accused requested that these iPhones be sealed, but the prosecutor sought their unsealing. The Coercive Measures Court in the Canton of Thurgau approved the unsealing, as the accused failed to justify the sealing within the provided deadline. Subsequently, the accused filed a complaint to maintain the seal on the iPhones, which was referred to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal processed the complaint without requesting additional statements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Schriftstückbeschlagnahme Strafverfolgung wegen Betrugs Reihenfolge der Pfändung strafrechtliche Nötigung Strafuntersuchung Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_296/2021

Urteil vom 4. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Frauenfeld,

Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau,

Präsident, vom 9. November 2020 (W4.2020.23).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2021 wurden beim Beschuldigten u.a. drei iPhones sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung der iPhones. Am 19. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld um Entsiegelung der drei iPhones. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau hiess mit Verfügung vom 9. November 2020 das Entsiegelungsgesuch gut.

Am 23. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Frauenfeld einen Beschlagnahmebefehl über verschiedene Gegenstände, wobei sie die iPhones von der Beschlagnahme vorerst ausnahm, da sie noch nicht rechtskräftig entsiegelt seien. Am 2. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl und beantragte u.a., die Mobiltelefone hätten weiterhin versiegelt zu bleiben.

2. Das Obergericht des Kantons Thurgau überwies mit Entscheid vom 11. März 2021 die Eingaben vom 2. Dezember 2020 und 12. Januar 2021, soweit damit weiterhin die Siegelung der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2020 entsiegelten Mobiltelefone verlangt werde, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Frauenfeld gut, weil der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist nicht dargetan habe, dass und welche Entsiegelungshindernisse in Bezug auf die sichergestellten elektronischen Geräte im Einzelnen vorliegen sollten. Deshalb werde gemäss den mit der Fristansetzung angekündigten Säumnisfolgen auf Einverständnis mit der nachgesuchten Entsiegelung geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 2. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, die zur Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs führte bzw. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli