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1B_296/2016 KI-generiert

Appeal Against Appointment of Defense Counsel Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_296/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case, an individual contested the appointment of a public defender made by the prosecuting authority, which was originally issued in April 2016 in connection with a case involving threats. The individual submitted a complaint against this decision, but the cantonal court rejected the complaint in June 2016. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal in August 2016, but failed to provide sufficient justification for the appeal and did not adequately address the reasons underlying the cantonal court's decision. Due to these deficiencies, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Against Appointment of Defense Counsel Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual submitted a complaint against this decision, but the cantonal court rejected the complaint in June 2016. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal in August 2016, but failed to provide sufficient justification for the appeal and did not adequately address the reasons underlying the cantonal court's decision. Due to these deficiencies, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Bestellung der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege Urkundsbeamter Beweislosigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_296/2016

Urteil vom 12. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bestellte A.________ mit Verfügung vom 18. April 2016 Advokat B.________ als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab dem 18. April 2016 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Drohung usw. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 22. April 2016 Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2016 ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2016.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Bestellung des amtlichen Verteidigers ganz allgemein und unterlässt es, sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, er hätte am 20. Juli 2016 einen Verteidiger seiner Wahl bestimmt, handelt es sich um eine neue Tatsache, welche der Beurteilung des Kantonsgericht nicht zugrunde lag. Diese neue Tatsache ist unzulässig, zumal nicht erst der Entscheid des Kantonsgerichts dazu Anlass gab (vgl. Art 99 Abs. 1 BGG ). Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Advokat B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli