Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_296/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Against Seizure Ruling

Geschäftsnummer 1B_296/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding the seizure of property. The court's ruling, issued on July 3, 2013, was contested in a complaint submitted to the Federal Tribunal on September 2, 2013. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was submitted late, as the deadline for filing was August 5, 2013. Consequently, the court ruled that it could not accept the complaint and imposed the court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 46 BGG, Art. 48 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Against Seizure Ruling: The court's ruling, issued on July 3, 2013, was contested in a complaint submitted to the Federal Tribunal on September 2, 2013. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was submitted late, as the deadline for filing was August 5, 2013. Consequently, the court ruled that it could not accept the complaint and imposed the court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme vereinfachtes Verfahren Reihenfolge der Pfändung gesetzliche Frist verspätete Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure because the lack of admissibility was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_296/2013

Urteil vom 5. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung , Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Erwägungen:

1. X.________ führt gegen das am 3. Juli 2013 betreffend Beschlagnahme ergangene Urteil der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 2. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Das angefochtene obergerichtliche Urteil ist dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter nach den Angaben in der Beschwerde am Freitag, 5. Juli 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am Samstag, 6. Juli 2013 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Montag, 5. August 2013 endete sie ( Art. 45 BGG ). Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand bzw. steht die Frist während den (Sommer-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG ), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint.

Die vom 2. September 2013 datierte und an diesem Tag der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Entsprechend wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp