Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_295/2013 KI-generiert

Defendant's Request to Change Appointed Appellate Counsel Denied

Geschäftsnummer 1B_295/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant previously found not guilty of attempted intentional homicide due to mental incapacity, for which a therapeutic measure was ordered. Following the initial court decision, the defendant sought to change their official defense counsel due to dissatisfaction with the representation. The request to change defense counsel was approved, and a new attorney was appointed. Subsequently, the defendant requested yet another change of counsel, which was denied by the court. The defendant then filed a complaint challenging this decision, seeking to have the denial overturned and the new attorney appointed. In the proceeding, the defendant argued that the appointed counsel was not adequately representing their interests, but the court maintained that the representation was sufficient, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB, Art. 63 StGB, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Request to Change Appointed Appellate Counsel Denied: Following the initial court decision, the defendant sought to change their official defense counsel due to dissatisfaction with the representation. The request to change defense counsel was approved, and a new attorney was appointed. Subsequently, the defendant requested yet another change of counsel, which was denied by the court. The defendant then filed a complaint challenging this decision, seeking to have the denial overturned and the new attorney appointed. In the proceeding, the defendant argued that the appointed counsel was not adequately representing their interests, but the court maintained that the representation was sufficient, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Versuch im Strafrecht Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Praxisänderung verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the prerequisites for admissibility under this article (potential irreparable harm) were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_295/2013

Urteil vom 1. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Frauenfeld , St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2013 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach den von Rechtsanwalt A.________, amtlich verteidigten X.________ am 4. Juli 2012 in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Z.________ infolge Schuldunfähigkeit im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe frei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB und, soweit erforderlich, eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten an.

Rechtsanwalt A.________ meldete für X.________ Berufung an und stellte insbesondere das Rechtsbegehren, gegen seinen Mandanten eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Nach einer krankheitsbedingten Verschiebung wurde die Berufungsverhandlung auf den 27. Mai 2013 angesetzt.

Am 19. April 2013 bewilligte das Präsidium des Thurgauer Obergerichts X.________, den amtlichen Verteidiger zu wechseln. Es entband Rechtsanwalt A.________ von seinem Mandat und setzte Rechtsanwältin Y.________, als amtliche Verteidigerin für das weitere Berufungsverfahren ein. Gleichzeitig verschob es die Berufungsverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt.

Mit Eingabe vom 2. August 2013 ersuchte X.________ das Obergericht, Rechtsanwältin Y.________ von ihrem Amt als amtliche Verteidigerin zu entbinden und neu Rechtsanwalt Stephan Bernard, als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

Am 14. August 2013 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch um Wechsel der Offizialverteidigung ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diese obergerichtliche Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers zu bewilligen, das Obergericht anzuweisen, die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 23. September 2013 abzunehmen und mit einer neuen Vorladung bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

C. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verzichtet auf Vernehmlassung. Rechtsanwältin Y.________ legt anstelle einer Vernehmlassung ein von ihr verfasstes Schreiben an X.________ vom 24. Juni 2013 ins Recht. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

D. Am 10. September 2013 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Obergericht an, die Berufungsverhandlung erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens durchzuführen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel des amtlichen Verteidigers in einem Berufungsverfahren gegen ein Strafurteil; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte; die Anwendung von lit. b dieser Bestimmung fällt vorliegend ausser Betracht.

Die Ablehnung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge, sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn die bestehende amtliche Verteidigung materiell ungenügend ist ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 ; 135 I 261 E. 1.2 ; 126 I 207 E. 2b). Dies behauptet der Beschwerdeführer zwar; seine Vorwürfe an die amtliche Verteidigerin sind indessen objektiv unbegründet. Ihre Verteidigungstaktik, wie sie sie dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 darlegte und die hier nicht näher erläutert wird, da sie dem Obergericht gegenüber nicht offengelegt werden soll, erscheint im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgegebene Ziel, die stationäre durch eine ambulante Massnahme zu ersetzen, objektiv zweckmässig und sachgerecht; eine (mehr) Erfolg versprechende Alternative ist jedenfalls nicht ersichtlich, auch wenn er das nicht einsehen will. Der weitere Einwand, sie wende für das Verfahren nicht genügend Zeit auf, ist ebenfalls unbegründet, insbesondere auch weil sie noch keinen Anlass hatte, die Berufungsverhandlung abschliessend vorzubereiten. Es sind somit zusammenfassend keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Rechtsanwältin Y.________ nicht gehörig verteidigt wird. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sind.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi