Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_295/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court on Prosecutor's Inadmissible Appeal Regarding Indictment Requirements

Geschäftsnummer 1B_295/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated by the prosecution against an individual for the alleged rape of his wife. The prosecution requested a dismissal of the charges alongside a plea for the wife to bear the costs of the proceedings. However, the district court rejected the indictment, stating that an indictment accompanied by a request for acquittal was not permissible, which the higher court upheld. The prosecution then filed a complaint seeking to have the district court instructed to consider the indictment. This complaint was deemed inadmissible due to the nature of the court's prior decision, which did not conclude the criminal proceedings but rather required further action from the prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Federal Supreme Court on Prosecutor's Inadmissible Appeal Regarding Indictment Requirements: The prosecution requested a dismissal of the charges alongside a plea for the wife to bear the costs of the proceedings. However, the district court rejected the indictment, stating that an indictment accompanied by a request for acquittal was not permissible, which the higher court upheld. The prosecution then filed a complaint seeking to have the district court instructed to consider the indictment. This complaint was deemed inadmissible due to the nature of the court's prior decision, which did not conclude the criminal proceedings but rather required further action from the prosecution.

Schlagwörter

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Strafverfahren Anklageerhebung mit Antrag auf Freispruch Anklagezulassung Vergewaltigung Schuldschein fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it was directed against an interlocutory decision (Zwischenentscheid).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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«…htsprechung unbenommen, in der Hauptverhandlung auf Freispruch zu plädieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012 E. 1.2.3). Auch aus dieser Äusserung der Gesuchs- gegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter de…»
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«…esgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid ergriffene Be- schwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012). Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm er…»
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«…esgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid ergriffene Be- schwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012). Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm er…»
DG160367 · zh
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«…och von der Unschuld des Beschuldigten über- zeugt sein – ausdrücklich als zulässig befunden (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012, E. 1.2.3 Abs. 3). Bezüglich der Handlungen von Staatsanwältin E._____ im Hauptverfahren kann je…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_295/2012

Urteil vom 21. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Bahnhofplatz, 4800 Zofingen,

Aa.________,

Ab.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Lanz-Bosshard,

Gegenstand

Strafverfahren; Anklageerhebung mit Antrag auf Freispruch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012.

Sachverhalt:

A. Am 2. September 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen Aa.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung seiner Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift, Aa.________ sei freizusprechen und die Verfahrenskosten seien der Ehefrau aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 22. September 2011 trat das Bezirksgericht auf die Anklage nicht ein und wies diese zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft zurück. Es befand, eine Anklageerhebung mit dem Antrag auf Freispruch sei unzulässig.

Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. April 2012 ab.

B. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, auf die Anklage einzutreten.

C. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bezirksgericht, Aa.________ und dessen Ehefrau haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Prozessgebaren der Beschwerdeführerin ist schwer nachvollziehbar. Sie bringt vor, sie sei von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt. Damit ist nicht einzusehen, weshalb sie das Strafverfahren nicht einstellt. Ist eine Staatsanwaltschaft von der Unschuld überzeugt, stellt sie das Verfahren ein. Andernfalls erhebt sie Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch. Mit Blick darauf stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hat. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auf die Beschwerde kann jedenfalls aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.

1.2

1.2.1 Das Bezirksgericht hat die Anklage an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese entweder das Verfahren einstelle oder Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch erhebe. Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt es dabei. Dieser schliesst das Strafverfahren somit nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde zulässig: a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

1.2.2 Bei Gutheissung der Beschwerde wäre das Bezirksgericht anzuweisen, auf die Anklage vom 2. September 2011 einzutreten. Es könnte somit kein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt daher ausser Betracht.

1.2.3 Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein bloss tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss begründen, weshalb ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der nicht wieder gutzumachende Nachteil "erscheine gegeben". Mit der Rückweisung der Anklageschrift werde sie gezwungen, die Bestrafung des Beschuldigten zu beantragen, obwohl sie der klaren Auffassung sei, dieser sei unschuldig. Sie werde damit gezwungen, einen Schuldspruch zu forcieren, obwohl sie einen Freispruch anstrebe (Beschwerde S. 3 Ziff. 1).

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wäre auch bei einer neuerlichen Anklageerhebung nicht gezwungen, einen Schuldspruch zu forcieren. Vielmehr könnte sie am Schluss der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung - wenn sie dann immer noch von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt wäre - gegebenenfalls eindringlich auf Freispruch plädieren. Überdies könnte sie nochmals hervorheben, dass sie allein aufgrund des angefochtenen Entscheids gezwungen gewesen sei, bei Anklageerhebung einen Schuldspruch zu beantragen und sie schon damals der Ansicht gewesen sei, der Beschuldigte sei unschuldig. Inwiefern der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ein Nachteil drohen sollte, der auch mit einem für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, ist nicht auszumachen und legt sie - wozu sie verpflichtet gewesen wäre - nicht dar. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit ebenso wenig erfüllt.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zofingen, Aa.________, Ab.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri