Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_294/2023 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid in Minor Offense Case Due to Insufficient Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 1B_294/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the District Court of Kreuzlingen relating to the unauthorized use of a motor vehicle. Alongside the appeal, the individual requested the appointment of a free legal representative. The Thurgau Cantonal Court rejected this request on May 4, 2023, ruling that the case was a minor offense, as indicated by the fine of 200 Swiss Francs, which does not warrant official legal representation under Swiss law. The individual then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which did not seek additional submissions. The individual’s complaint did not meet the statutory requirements, as it failed to demonstrate how the Cantonal Court's decision violated fundamental rights or the law, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Free Legal Aid in Minor Offense Case Due to Insufficient Substantiation of Appeal: Alongside the appeal, the individual requested the appointment of a free legal representative. The Thurgau Cantonal Court rejected this request on May 4, 2023, ruling that the case was a minor offense, as indicated by the fine of 200 Swiss Francs, which does not warrant official legal representation under Swiss law. The individual then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which did not seek additional submissions. The individual’s complaint did not meet the statutory requirements, as it failed to demonstrate how the Cantonal Court's decision violated fundamental rights or the law, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Berufungserklärung unentgeltliche Rechtspflege geringfügige Übertretung Verwendungsrecht gesetzliche Vertretung Strafprozessordnung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on this provision because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_294/2023

Urteil vom 2. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; Berufungserklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2023 (SBR.2023.29).

Erwägungen:

1. A.________ erklärte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. März 2023 in Sachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch die Berufung und ersuchte gleichzeitig um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Verfügung vom 4. Mai 2023 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Berufungskläger entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft worden sei. Es liege somit ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO vor, weshalb kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Obergericht des Kantons Thurgau legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO dar und führte aus, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht zu erfüllen vermöge. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli