Criminal Procedure Consolidation Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the prosecution in Sursee is conducting criminal investigations against two individuals for violations related to the Ordinance on the Transport of Dangerous Goods by Road. One of the individuals, A.________, sought to have the proceedings combined but was denied by the prosecution. This decision was upheld by the Lucerne Cantonal Court, prompting A.________ to file an appeal seeking to overturn the court's decision. However, no submissions were requested from other parties during this appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Procedure Consolidation Appeal Inadmissibility: One of the individuals, A.________, sought to have the proceedings combined but was denied by the prosecution. This decision was upheld by the Lucerne Cantonal Court, prompting A.________ to file an appeal seeking to overturn the court's decision. However, no submissions were requested from other parties during this appeal process.
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KI-generiertBasis for obligating the appellant to pay the court costs because the appeal was not entered upon (non-entrée en matière).
Cited in the reasoning as the condition for appealing an interlocutory decision, even though the appeal was ultimately not entered upon due to a lack of demonstration under this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_294/2022
Urteil vom 23. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,
Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,
vom 5. Mai 2022 (2N 22 38).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Sursee führt gegen A.________ und B.________ Strafuntersuchungen wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Am 25. Februar 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag von A.________ ab, die Verfahren zu vereinigen.
Am 5. Mai 2022 wies das Kantonsgericht Luzern die von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht eine die Vereinigung von zwei Strafverfahren ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
2.2. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sein soll, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi