Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_294/2015 KI-generiert

Pre-trial Detention Upheld Despite Proposed Substitute Measures Due to Recidivism Risk

Geschäftsnummer 1B_294/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual suspected of multiple serious offenses, including hostage-taking and firearms violations. Following the individual's preliminary arrest on May 20, 2015, they were placed in pre-trial detention by the regional court. The individual later requested release from detention with alternative measures, which was denied, and the detention was extended. Subsequent appeals against this decision to a higher court were also unsuccessful. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking immediate release under proposed alternative measures, including controlled abstinence from alcohol and psychiatric treatment, arguing that the current detention was disproportionate given the situation.

Legislator-Regeste

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Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m, Art. 237 StPO, Art. 238 StPO, Art. 31 BV, Art. 98 BGG; Pre-trial Detention Upheld Despite Proposed Substitute Measures Due to Recidivism Risk: Following the individual's preliminary arrest on May 20, 2015, they were placed in pre-trial detention by the regional court. The individual later requested release from detention with alternative measures, which was denied, and the detention was extended. Subsequent appeals against this decision to a higher court were also unsuccessful. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking immediate release under proposed alternative measures, including controlled abstinence from alcohol and psychiatric treatment, arguing that the current detention was disproportionate given the situation.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft Rückfall bei Straftaten strafrechtliche Drohung Strafprozessordnung Geiselnahme Freiheitsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as a basis for the scope of review regarding appeals concerning fundamental rights related to detention.

Art. 31 BV

Cited in the reasoning as a basis for the scope of review regarding appeals concerning fundamental rights related to detention.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to define the standard of review for factual findings when reviewing detention decisions.

Art. 64 Abs. 1-2 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the appellant's strained financial circumstances.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to define the standard of review for factual findings when reviewing detention decisions.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to define the standard of review for factual findings when reviewing detention decisions.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning to clarify that it is not applicable to appeals concerning pre-trial detention measures.

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the principle that detention is ultima ratio and must be replaced by milder measures.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the ground for detention (risk of reoffending).

Art. 236 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility for the appellant to request placement in a facility for the execution of measures.

Art. 237 StPO

Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering milder measures instead of detention.

Art. 237 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering milder measures instead of detention.

Art. 238 StPO

Cited in the reasoning regarding security deposits as a possible alternative measure.

Art. 240 StPO

Cited in the reasoning regarding alternative measures.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SBK.2025.82 (2025-04-10) · ag
Applicant's Repeated Pre-Trial Detention Release Request Denied
«…an- lässlich der Haftverhandlung (Protokoll S. 8 f.) überzeugend dargelegt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. Septem- ber 2015 E. 2.2 i.V.m. E. 2.1, wonach es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – auch n…»
SBK.2023.247 (2023-09-06) · ag
Accused Denied Release From Pre-Trial Detention Due to High Recidivism Risk
«…r eine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnah- men zu schaffen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zudem mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kan…»
SBK.2023.241 (2023-09-05) · ag
Defendant's Extended Pre-Trial Detention Upheld Due to Recidivism Risk
«…. 236 StPO zu beantragen, kann allerdings nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Auch eine Anord- nung von Kontakt- oder Rayonverboten würden nichts an der eigentlichen…»
SBK.2023.81 (2023-03-27) · ag
Pre-trial detention extended due to flight risk in fraud and forgery case.
«…reiheitsentziehende Massnahme bzw. um vor- zeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (Urteil des Bundesge- richts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2; Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.327 vom…»
2022.11.01.sr.1 (2022-11-01) · bl
Pre-trial Detention Upheld in Attempted Homicide Case; Defense Fees Adjusted
«…StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen (BGer 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1; 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2; 1B_367/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Soweit möglich ist ein psychisch behandlungsbe…»
SBK.2022.327 (2022-10-26) · ag
Homicide Suspect Released from Pretrial Detention on Condition of Psychiatric Treatment
«…e Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Wenngleich derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh- rerin nur spezi…»
BK 2021 434 (2021-10-07) · be
Pre-trial Detention Confirmed Despite Request for Forensic Placement
«…sentziehende Massnahme bzw. um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Art. 236 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im Haftprüfungsverfahren – richtigerweise – keinen…»
BK 2021 434 (2021-10-07) · be
Appeal Against Pre-Trial Detention Over Psychiatric Confinement
«…sentziehende Massnahme bzw. um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Art. 236 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im Haftprüfungsverfahren – richtigerweise – keinen…»
1B_171/2019 (2019-05-08)
Prosecutor v. Accused (Pre-trial Detention Over Release Measures)
«…art. 237 CPP , mais est susceptible de faire l'objet d'une exécution anticipée de mesures selon l' art. 236 CPP (arrêt 1B_294/2015 du 23 septembre 2015 consid. 2.2 et 2.4), cette démarche supposant alors une demande du prévenu en ce sens et l'accord…»
1B_488/2016 (2017-01-24)
Federal Supreme Court Decision on Legal Aid Denial for Pretrial Detention Appeal
«…lative à une détention provisoire ou pour des motifs de sûreté (cf. art. 64 al. 1 LTF ; pour des exemples, cf. arrêt s 1B_294/2015 du 23 septembre 2015 consid. 3, 1B_302/2015 du 28 septembre 2015 consid. 4, 1B_141/2015 du 22 mai 2015 consid. 4, 1B_22…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_294/2015

Urteil vom 23. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker,

gegen

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,

Seetalstrasse 8, Postfach 55, 5630 Muri AG.

Gegenstand

Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. August 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Geiselnahme, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 20. Mai 2015 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und am 22. Mai 2015 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt. Am 31. Juli 2015 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um sofortige Haftentlassung (gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft). Mit Verfügung vom 10. August 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft (vorläufig) bis zum 19. November 2015. Eine vom Beschuldigten gegen die Verfügung vom 10. August 2015 des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 25. August 2015 ab.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 4. September 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Ersatzmassnahmen (kontrollierte Alkoholabstinenz, Waffenverbot, psychiatrische Behandlung).

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben am 8. September (Posteingang: 11. September) 2015 je ausdrücklich auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes von Vergehen und Verbrechen nicht. Ebenso wenig wendet er sich gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ). Er verlangt hingegen seine sofortige Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen. Die Vorinstanz habe Art. 237 ff. StPO falsch angewendet. Entgegen der Fachmeinung des psychiatrischen Experten (in dessen Vorabgutachten vom 24. Juli 2015) habe das Obergericht die vom Gutachter empfohlenen Ersatzmassnahmen für Haft als nicht ausreichend eingestuft, um der Wiederholungsgefahr ausreichend zu begegnen. Die Fortdauer des Freiheitsentzuges sei (angesichts ausreichender Ersatzmassnahmen) unverhältnismässig.

2.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f. ; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f. ; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f). Bei Fluchtgefahr käme ferner die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 238 StPO in Betracht.

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer interpretiert das psychiatrische Vorabgutachten vom 24. Juli 2015 unzutreffend, wenn er geltend macht, darin werde seine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237-240 StPO befürwortet bzw. der Experte halte Ersatzmassnahmen für strafprozessualen Freiheitsentzug für ausreichend, um die beim Beschwerdeführer festgestellte Wiederholungsgefahr zu bannen. Wie der Beschwerdeführer einräumt, wird im Vorabgutachten die Auffassung vertreten, dass sich eine "stationäre Einleitungsphase" mit intensivierter psychiatrischer Therapie aufdränge, bevor diese allenfalls von ambulanten Ersatzmassnahmen (kontrollierte Alkoholabstinenz, Waffenverbot, ambulante psychiatrische Behandlung) abgelöst werden könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft (vgl. oben, E. 2.1), sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Art. 236 StPO ). Er hat im kantonalen Haftprüfungsverfahren keinen Antrag gestellt, er sei aus der Untersuchungshaft in den stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug zu versetzen ( Art. 236 Abs. 1 StPO ). Vielmehr macht er geltend, er sei gegen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.3. Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Haftentlassung als nicht erfüllt ansah, hält vor dem Bundesrecht stand: Die Vorinstanz erwägt, dass der psychatrische Gutachter (in seinem Vorabgutachten zum aktuellen Risiko erneuter Gewaltstraftaten des Beschwerdeführers) auf diverse ungünstige prognostische Faktoren hinweise (Alkoholproblematik, Waffenaffinität, psychosoziale Instabilität, geringe Sozialkompetenz, unzureichende bisherige Behandlung der psychischen Grundproblematik, "paranoide Wahrnehmungseinengung mit erhöhtem Risiko für Gewalttaten", mangelnde "Entaktualisierung des Konflikts" sowie latente Suizidalität). Diesen ungünstigen stelle er gewisse günstige Prognosefaktoren gegenüber (keine weiteren schweren Gewaltdelikte in der Vergangenheit, situative Begrenzung des Ausmasses von Drohungen und Gewalt, keine Hinweise für "planerisch, gezielt und nachhaltig eingesetzte Gewalthandlungen", keine Hinweise auf allgemeine Dissozialität oder Psychopathie sowie die Wirksamkeit von Sanktionen bzw. "veränderungsfördernder Motivation"). Gestützt auf eine Gesamtabwägung dieser Faktoren sei der Gutachter zum Schluss gelangt, dass ein (im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung) "relevant erhöhtes Rückfallrisiko für weitere Drohungen und Gewaltdelikte" bestehe. Insbesondere seien kurzfristige situativ ausgelöste Aggressionsdurchbrüche unter gleichzeitigem Einfluss von Trinkalkohol zu erwarten. Es liessen sich Szenarien skizzieren, bei denen der Beschwerdeführer fremd- und selbstgefährdende Gewalt ausüben könnte. Zwar lasse sich diesem erhöhten Rückfallrisiko mit problembezogenen Weisungen sowie intensivierter Therapie erfolgversprechend entgegentreten. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sowie der begleitenden psychosozialen Belastungsfaktoren erscheine es jedoch sinnvoll, "der ambulanten Massnahme vorerst eine stationäre Einleitungsphase voranzustellen". Damit spreche sich der Vorbericht des psychiatrischen Gutachters gegen die vom Beschwerdeführer beantragte unverzügliche Haftentlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt aus (angefochtener Entscheid, S. 5 f.).

2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Wiederholungsgefahr nicht. Ebenso wenig legt er willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dar. Der Gutachter empfiehlt zunächst eine stationäre Einleitungsphase mit intensivierter psychiatrischer Therapie, bevor diese (bei erkennbaren Behandlungserfolgen) durch geeignete ambulante Ersatzmassnahmen abgelöst werden könnte. Die Ansicht des Obergerichtes, blosse Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft reichten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus, um der dargelegten Wiederholungsgefahr ausreichend zu begegnen, erweist sich als bundesrechtskonform. Ob die nach Ansicht des psychiatrischen Experten medizinisch gebotene einleitende stationäre Therapie auch im Untersuchungsgefängnis durchführbar erschiene, wäre von der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem Gutachter und der Gefängnisleitung abzuklären. Nötigenfalls stünde es dem Beschwerdeführer frei, gestützt auf Art. 236 Abs. 1 StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen. Ein Haftentlassungsgrund ist nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da sie sich als zum Vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1-2 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann (angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers) jedoch ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster