Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_294/2014 KI-generiert

Domain Blocking as Disproportionate Coercive Measure in Defamation Investigation

Geschäftsnummer 1B_294/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a criminal complaint against an individual for defamation, attempted coercion, false accusation, and unfair competition. Subsequently, the regional prosecutor ordered the immediate blocking of two of the individual's websites, which allegedly contained defamatory content. The individual appealed the decision to the Federal Tribunal after the regional court upheld the prosecutor's order, arguing that the blocking was an unjustifiable infringement on his rights and lacked sufficient legal basis. The Federal Tribunal examined the merits of the appeal, focusing on the legality and proportionality of the measure taken against the websites in relation to the alleged offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 98 BGG, Art. 69 Abs. 2 StGB, Art. 69 StGB; Domain Blocking as Disproportionate Coercive Measure in Defamation Investigation: Subsequently, the regional prosecutor ordered the immediate blocking of two of the individual's websites, which allegedly contained defamatory content. The individual appealed the decision to the Federal Tribunal after the regional court upheld the prosecutor's order, arguing that the blocking was an unjustifiable infringement on his rights and lacked sufficient legal basis. The Federal Tribunal examined the merits of the appeal, focusing on the legality and proportionality of the measure taken against the websites in relation to the alleged offenses.

Schlagwörter

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Strafprozess Sperrung von Internet-Domains üble Nachrede Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit versuchte Nötigung Hetze Strafanzeige Sperrkonto

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appealing party to bear the court costs.

Art. 68 BGG

Applied in the dispositive by denying compensation for party costs.

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«…en. Allerdings ist dann bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen (Urteil BGer 1B_294/2014 v. 19.3.2015 Erw. 4.4; Urteil BGer 1B_216/2013 v. 18.12.2013 Erw. 3.5; Heimgartner, Beschlagnahme, a.a.O., S. 124; Schm…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_294/2014

Urteil vom 19. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis.

Gegenstand

Strafprozess; Sperrung von Internet-Domains,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2014

des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A. Am 25. September 2013 erhob die B.________ AG Strafanzeige und Strafantrag gegen A.________ wegen Ehrverletzung (üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung), versuchter Nötigung, falscher Anschuldigung und unlauterem Wettbewerb. Im Rahmen der eröffneten Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegenüber dem Internet-Domain-Provider (Registrar) C.________ (auf Antrag der Strafanzeigerin hin) am 6. Dezember 2013 die umgehende Sperrung von zwei Websites des Beschuldigten, da darauf ehrverletzende Äusserungen verbreitet würden. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer (Einzelrichter), mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ab.

B. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. August 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der streitigen Zwangsmassnahmen.

Die Strafanzeigerin beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Januar 2015. Innert der auf 4. März 2015 (fakultativ) angesetzten Frist gingen (nebst einem Vernehmlassungsverzicht der Staatsanwaltschaft) keine weiteren Vernehmlassungen ein.

Erwägungen:

1. Als Inhaber der gesperrten Internet-Domains ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen strafprozessualen Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffen und damit beschwerdeberechtigt ( Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO ). Durch die verfügte Sperrung der Webseiten droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 BV ). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Entgegen der Ansicht der privaten Beschwerdegegnerin (Strafanzeigerin) ist Art. 98 BGG auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar ( BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).

2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Sperrung der beiden Internet-Domains handle es sich um Einziehungsbeschlagnahmen. Da das Ausnützen eines "Überraschungseffektes" zulässig sei, habe die Sperrung dem Beschwerdeführer zuvor nicht angekündigt werden müssen. Der Zugang zu Internet-Webseiten könne "zwar nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein". Hingegen sei "die definitive Sperrung technisch möglich, was mit einer Vernichtung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB vergleichbar" sei, "so dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sperrung" der Domains "mit einer Beschlagnahme vergleichbar" sei. Der auf den gesperrten Internet-Webseiten erfolgte Vorwurf, die private Beschwerdegegnerin habe "auf haarsträubende Art und Weise Domainklau betrieben" bzw. diverse unautorisierte Domain-Übertragungen getätigt, erscheine geeignet, sie "in ihrer Ehre zu verletzen". Diesbezüglich bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Ob ein Tatverdacht für allfällige weitere Straftaten (versuchte Nötigung, falsche Anschuldigung, UWG-Widerhandlung) bestehe, könne offen bleiben. Die Sperrung der beiden Domains sei verhältnismässig, da sie verhindere, "dass allenfalls unberechtigt erhobene Vorwürfe" gegenüber der Beschwerdegegnerin "einem breiten Publikum bekannt gemacht werden". Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern er durch die Sperrung seiner Webseiten einen Nachteil erleide. Sein Vorbringen, die von ihm erhobenen Vorwürfe seien berechtigt, sei "dereinst vom Sachgericht zu beurteilen".

3. In seinen Laieneingaben macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtenen Zwangsmassnahmen stützten sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei hier (entgegen der Auffassung der Vorinstanz) Art. 69 StGB nicht analog anwendbar. Er habe keine gesetzlichen Bestimmungen gefunden, welche die Sperrungen rechtfertigen würden. Seine davon betroffenen "Meinungsblogs" seien seit mehr als einem Jahr offline geschaltet. Darin liege eine unzulässige Beschneidung seines Rechts auf freie Meinungsäusserung. Die Zwangsmassnahmen kämen im Übrigen einer unzulässigen Vorverurteilung seitens der Staatsanwaltschaft gleich. Mit dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe ehrverletzende Äusserungen publiziert, sei er überhaupt nicht einverstanden. Seine Behauptungen seien allesamt belegbar. Die private Beschwerdegegnerin habe am 24. Juni 2013 entsprechende Fehler ihm gegenüber sogar schriftlich eingeräumt. Für den vorliegenden Fall seien eher die Zivilgerichte zuständig. Dabei sei insbesondere auf die Bestimmungen von Art. 28 ZGB (mit der Möglichkeit von vorsorglichen Massnahmen) zu verweisen.

Er, der Beschwerdeführer, habe die Streitigkeit in einem zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren klären wollen. Die Organe der Beschwerdegegnerin seien der auf den 20. August 2013 angesetzten Verhandlung vor dem Friedensrichteramt Zürich jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Statt dessen habe sie am 25. September 2013 Strafanzeige wegen Ehrverletzung und weiteren angeblichen Delikten gegen ihn erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch nie befragt. Er habe bisher auch keine Gelegenheit erhalten, Beweismittel einzureichen. Mit einer gezielten vorläufigen Löschung von angeblich ehrverletzenden Äusserungen hätte er sich noch einverstanden erklären können. Das gänzliche Abschalten von Meinungsblogs zu verschiedenen Themen, von denen die Beschwerdegegnerin teilweise gar nicht betroffen sei, gehe jedoch zu weit.

4.

4.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft die Registrierungsstelle angewiesen, zwei von dieser an den Beschwerdeführer vergebene Domains umgehend zu sperren, da sich darauf "ehrverletzende und damit strafrechtlich relevante Äusserungen" befänden. Der von der Sperrung betroffene Beschuldigte ficht als Inhaber der betroffenen Webblogs die (vom Einzelrichter der Strafkammer bewilligte) Untersuchungsmassnahme an. Soweit die Vorinstanz - sinngemäss - die Auffassung vertreten sollte, es sei hier eine "Vernichtung" (im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB ) verfügt bzw. strafprozessual eingeleitet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht die Vernichtung eines gefährlichen Gegenstandes angeordnet, sondern die sofortige Unterbindung eines angeblich ehrverletzenden (mutmasslich strafbaren) Verhaltens des Beschwerdeführers in Form der Veröffentlichung von Meinungsäusserungen auf zwei Internet-Domains (sog. "Meinungsblogs"). Von der Vernichtung eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne des Gesetzes kann hier nicht gesprochen werden. Wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, bildet Art. 69 Abs. 2 StGB insofern keine klare gesetzliche Grundlage für die angefochtene Verfügung. Bei einer Vernichtung würde es sich im Übrigen um eine strafrechtliche Sanktion handeln. Eine solche wäre nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Entweder müsste ein Richter die Sanktion (in einem Strafurteil) erstinstanzlich anordnen ( Art. 69 Abs. 2 StGB ) oder es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) vorzeitigen Vernichtungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft erfüllt sein. Hier wurde weder ein selbstständiges Einziehungsverfahren ( Art. 376-378 StPO ) eingeleitet, noch wären die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO (vorzeitige Verwertung) erfüllt.

4.2. Zu prüfen ist weiter, ob die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen als Sicherungseinziehungsbeschlagnahmen ( Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 196 lit. c StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB ) eingestuft werden können und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person) die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die betroffenen Internet- Domains unter die einziehbaren gefährlichen Gegenstände bzw. deliktischen Instrumente subsumiert werden könnten. Die angefochtene Sperrung von Webseiten tangiert das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Jede Person hat insbesondere das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern und zu verbreiten ( Art. 16 Abs. 2 BV ). Einschränkungen dieses Rechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 1 und 3 BV ). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können ( Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ) und wenn die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt ( Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ). Ausserdem muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ).

4.4. Laut angefochtenem Entscheid stützt sich die Sperrungsverfügung der kantonalen Instanzen auf den Verdacht einer Ehrverletzung (üble Nachrede, evtl. Verleumdung oder Beschimpfung). Ob ein hinreichender Tatverdacht für weitere Straftaten (etwa UWG-Widerhandlungen) bestehen könnte, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen und nicht geprüft. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (oder auch angeblichen unlauteren Wettbewerb) primär die gesetzlichen Instrumente des ZGB und UWG zur Verfügung stehen, insbesondere zivilprozessuale Unterlassungsklagen gegen rechtswidrige Störungen. Zwar können nach der Praxis des Bundesgerichtes auch zur Untersuchung blosser Übertretungen oder minder schwerer Vergehen grundsätzlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet werden, soweit das Gesetz keinen Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen ausdrücklich verlangt. Bei untersuchten blossen Übertretungen oder minder schweren Vergehen ist an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte eingreifen, jedoch ein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteil 1B_216/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 197 N. 2 und 7).

4.5. Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche "Deliktsinstrumente" zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken. Die Zwangsmassnahmen dauern schon seit dem 6. Dezember 2013 an. Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Zweck der Untersuchung (oder zum vorsorglichen Schutz der Sicherheit von Menschen oder anderer hochwertiger Rechtsgüter) notwendig wäre, die Domains bereits im Vorverfahren und über relativ lange Zeit hinweg vollständig zu sperren. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt wird, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht von strafbaren Ehrverletzungen (oder von anderen Delikten) gegenüber der Strafantrag stellenden Beschwerdegegnerin überhaupt erstellt ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ; vgl. zur einschlägigen Praxis Urteil des Bundesgerichtes 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.2). Die Staatsanwaltschaft bestreitet im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, er sei zu den im September 2013 gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch nie befragt worden.

4.6. Der angefochtene Entscheid hält vor dem Bundesrecht nicht stand. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob ein hinreichender Tatverdacht strafbarer Handlungen vorliegt. Dabei wird sie auch der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (und den von ihm eingereichten Beweismitteln) ausreichend Rechnung zu tragen haben. Falls ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird die Vorinstanz (in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebotes) weiter zu prüfen haben, welche konkreten Äusserungen ehrverletzend (oder in anderer Weise strafbar) erscheinen. In einem letzten Schritt wird die Vorinstanz eine allfällige vorsorgliche Sperrung der Webseiten (sofern sie zur Wahrung der Untersuchungszwecke sachlich notwendig erscheint) auf die fraglichen deliktischen Äusserungen zu beschränken haben.

5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der obigen Erwägungen.

Die Gerichtskosten sind der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 25. Juli 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer (Einzelrichter), wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster