Appellant's Appeal Regarding Denial of Judge Recusal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual facing criminal charges for theft and defamation, who filed a motion to disqualify the presiding judge of the regional court. The appeal was made against a decision by the Bern Court of Appeals, which denied the disqualification request, stating that no substantial procedural error indicating bias was apparent. The individual later filed a complaint challenging this ruling, but the court found that the complaint did not meet the necessary legal standards and thus decided not to enter into it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Regarding Denial of Judge Recusal Dismissed: The appeal was made against a decision by the Bern Court of Appeals, which denied the disqualification request, stating that no substantial procedural error indicating bias was apparent. The individual later filed a complaint challenging this ruling, but the court found that the complaint did not meet the necessary legal standards and thus decided not to enter into it.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into its merits (non-entrée en matière) because it did not meet the formal requirements, applied via the simplified procedure.
Applied to order that no costs are levied (no costs imposed).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_293/2014
Urteil vom 27. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsident Schmid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ,
Beschwerdegegner,
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau .
Gegenstand
Sachentziehung, Verleumdung etc. / Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Sachentziehung, Verleumdung etc. geführt. Am 20. Mai 2014 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 11. Juli 2014 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass ein (gravierender) Verfahrensfehler, der den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchte, nicht ersichtlich sei. Reiche eine Partei erst im Verlaufe eines Strafverfahrens eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so könne dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen, ansonsten es die Partei in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Staatsanwalt oder Richter aus dem Verfahren hinauszudrängen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. August 2014 (Postaufgabe 25. August 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht immer verständlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli