Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_292/2013 KI-generiert

Seizure of Vehicle and Plates Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 1B_292/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated against an individual after the local police reported that he was driving a vehicle despite having his driver's license revoked. Following the filing of charges and the seizure of the vehicle, the individual appealed against the seizure order to the regional court, which later ruled on the matter. The court determined that the appeal was submitted too late, resulting in it not being accepted. Consequently, the individual lodged a complaint with a higher court concerning this ruling, which ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seizure of Vehicle and Plates Appeal Timeliness: Following the filing of charges and the seizure of the vehicle, the individual appealed against the seizure order to the regional court, which later ruled on the matter. The court determined that the appeal was submitted too late, resulting in it not being accepted. Consequently, the individual lodged a complaint with a higher court concerning this ruling, which ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Beschlagnahme des Fahrzeugs verspätete Eingabe Polizeirapport gesetzliche Voraussetzung Nachpfändung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to summary procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_292/2013

Urteil vom 10. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg , Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702 Freiburg.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer.

Erwägungen:

1. Die Kantonspolizei Freiburg erstattete am 17. Mai 2013 Strafanzeige gegen X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eröffnete am 23. Mai 2013 ein Strafverfahren gegen X.________ und verfügte die Beschlagnahme des Fahrzeugs Opel Vectra samt Kontrollschilder. Die mit Gerichtsurkunde zugestellte Beschlagnahmeverfügung holte der Beschuldigte nicht ab.

Mit einem vom 7. Juni 2013 datierten Schreiben (Postaufgabe 12. Juni 2013) wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Freiburg und verlangte u.a. die Herausgabe seines Fahrzeugs. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Mai 2013 entgegen.

2. Am 8. Juni 2013 erstattete die Kantonspolizei Freiburg erneut Strafanzeige gegen X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Mai 2013. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 25. Juni 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Weiter wurde u.a. verfügt, dass die Beschlagnahme des am 21. Mai 2013 sichergestellten Fahrzeugs samt Kontrollschilder aufgehoben, das Fahrzeug eingezogen und verkauft wird.

3. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg trat mit Urteil vom 8. August 2013 auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Mai 2013 nicht ein. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Beschlagnahmeverfügung gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 als zur Abholung bereit gemeldet wurde. Da sie nicht abgeholt wurde, gelte sie spätestens am 31. Mai 2013 als zugestellt. Die Beschwerdefrist sei somit am 10. Juni 2013 abgelaufen, weshalb die erst am 12. Juni 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden sei.

4. X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2013 (Postaufgabe 28. August 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli