Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_291/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Formal Defects in Detention Extension Challenge

Geschäftsnummer 1B_291/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the extension of pretrial detention for an individual accused of multiple burglary offenses. The initial decision to extend the detention for three months was made by the District Court, citing a strong suspicion of guilt and the risk of flight. The individual contested this ruling, but the appellate court upheld the detention, affirming the existence of a serious suspicion and justifying the proportionality of the measures taken. Subsequently, the individual submitted complaints in different languages, with the court requiring the final submission to be in an official language, which he complied with. However, the court ultimately deemed that the complaint did not comply with legal requirements, leading to a non-admission of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Formal Defects in Detention Extension Challenge: The initial decision to extend the detention for three months was made by the District Court, citing a strong suspicion of guilt and the risk of flight. The individual contested this ruling, but the appellate court upheld the detention, affirming the existence of a serious suspicion and justifying the proportionality of the measures taken. Subsequently, the individual submitted complaints in different languages, with the court requiring the final submission to be in an official language, which he complied with. However, the court ultimately deemed that the complaint did not comply with legal requirements, leading to a non-admission of the case.

Schlagwörter

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Verlängerung Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Voraussetzungen einzelne Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit formeller Mangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on non-admittance of the appeal in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_291/2018

Urteil vom 25. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Allgemeine Hauptabteilung,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Zwangsmassnahmengericht

des Kantons Basel-Landschaft,

Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Mai 2018 (470 18 127).

Erwägungen:

1. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft verlängerte mit Entscheid vom 14. März 2018 die Untersuchungshaft gegenüber A.________ vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 12. Juni 2018. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. Mai 2018 abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich 15 Einbruchdiebstählen vorliege und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei. Auch erweise sich die Untersuchungshaft als verhältnismässig.

2. A.________ reichte am 6. Juni 2018 beim Bundesstrafgericht eine in albanischer Sprache abgefasste Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein. Das Bundesstrafgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 6. Juni 2018 dem Bundesgericht. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 forderte das Bundesgericht A.________ auf, eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zog der Rechtsvertreter von A.________ die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zurück. Mit Eingabe vom 16. Juni 2018 reichte A.________ eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Ob die Beschwerde mit der Rückzugserklärung vom 14. Juni 2018 erledigt wurde, kann vorliegend offen bleiben, da die Eingabe vom 16. Juni 2018, wie sich nachfolgend zeigen wird, den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie Rechtsanwalt Lederle schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli