Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_291/2016 KI-generiert

Dog Law Fine Appeal for Missed Hearing Deadline

Geschäftsnummer 1B_291/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was fined for violating a cantonal dog law and subsequently filed an appeal after missing a scheduled hearing. Following the appeal's rejection due to the individual’s failure to demonstrate a legitimate reason for not attending the hearing, they submitted a request for the reinstatement of the missed deadline but received another denial. The rejection was based on the acknowledgment of the individual's own misunderstanding regarding the calendar entry of the hearing date, and the supporting doctor’s certificate did not convincingly establish the individual’s incapacity on that date. The individual later initiated a complaint to a higher court without adequately justifying the legal claims, leading to the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dog Law Fine Appeal for Missed Hearing Deadline: Following the appeal's rejection due to the individual’s failure to demonstrate a legitimate reason for not attending the hearing, they submitted a request for the reinstatement of the missed deadline but received another denial. The rejection was based on the acknowledgment of the individual's own misunderstanding regarding the calendar entry of the hearing date, and the supporting doctor’s certificate did not convincingly establish the individual’s incapacity on that date. The individual later initiated a complaint to a higher court without adequately justifying the legal claims, leading to the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch Fristversäumnis Anhörung oder Verhör Festsetzung der Busse Rechtsverzögerung verspätete Kündigung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious lack of reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_291/2016

Urteil vom 16. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Pionierstrasse 13, Postfach, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2016

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Erwägungen:

1. Das Stadtrichteramt Winterthur bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 23. März 2016 wegen Verletzung des kantonalen Hundegesetzes mit einer Busse von Fr. 200.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf ihn das Stadtrichteramt zur Einvernahme auf den 12. Mai 2016 vorlud. A.________ erschien nicht zum Einvernahmetermin und stellte am 13. Mai 2016 ein Fristwiederherstellungsgesuch. Das Stadtrichteramt Winterthur wies das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Verfügung vom 26. Mai 2016 ab. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2016 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juli 2016 abwies. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer dem Stadtrichter gegenüber erklärt habe, den Einvernahmetermin falsch in seinen Kalender eingetragen zu haben. Damit gehe er selbst von einem Missgeschick seinerseits aus. Was er dagegen in seiner Beschwerde vorbringe, überzeuge nicht. Ungeachtet seines psychischen Zustandes sei nicht ersichtlich, weshalb er den Termin nicht hätte korrekt eintragen können. Auch aus dem eingereichten Arztzeugnis lasse sich solches nicht ableiten. Dort stehe, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 nicht einvernahmefähig gewesen sei. Ein Fall klarer Schuldlosigkeit sei damit nicht glaubhaft gemacht. Der Stadtrichter habe das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 4. August 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Eingabe von A.________ enthält keine eigene Beschwerdebegründung, sondern ein als "Ärztliches Zeugnis zur Unterstützung eines gerichtlichen Antrags" bezeichnetes Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 3. August 2016.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 3. August 2016 beschreibt den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und beurteilt die angefochtene Verfügung aus Sicht des Psychiaters. Aus dem Schreiben ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Strafkammer die Beschwerde und die ihr vorliegenden Arztzeugnisse in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, das Stadtrichteramt habe das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. deren Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrichteramt Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli