Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_291/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Transfer from Closed to Open Detention Facility Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 1B_291/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual in pre-trial detention requested to be transferred to an open correctional facility after having escaped twice from the initial detention center. The request was denied by the court on the grounds that the detention's nature could not be changed due to the prior escape incidents, and it concluded that only continued detention in a closed facility was warranted. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but failed to adequately demonstrate any legal deficiencies in the court's ruling, resulting in the dismissal of the complaint without further costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Transfer from Closed to Open Detention Facility Dismissed for Procedural Non-Compliance: The request was denied by the court on the grounds that the detention's nature could not be changed due to the prior escape incidents, and it concluded that only continued detention in a closed facility was warranted. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but failed to adequately demonstrate any legal deficiencies in the court's ruling, resulting in the dismissal of the complaint without further costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Antrag auf Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos Durchsetzungshaft Prozessvoraussetzung Zuführung von Häftlingen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ersuchter Staat Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs will be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_291/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Antrag auf Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

Präsidium der Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. X.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Nachdem er zweimal aus der Justizvollzugsanstalt Schöngrün entwichen ist, wird die Untersuchungshaft seit dem 23. April 2009 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollzogen. Mit Eingabe vom 21. September 2009 ersuchte X.________ um Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. September 2009 das Gesuch ab. Zur Begründung führte das Präsidium aus, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in einer offenen Strafanstalt nach zweimaligem Entweichen aus einer entsprechenden Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen sei und daher einzig der Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg als Möglichkeit zur Verfügung stehe. X.________ habe keine Gründe geltend gemacht, die einen Abbruch des Vollzuges in der geschlossenen Anstalt notwendig erscheinen liessen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. September 2009 (Postaufgabe 7. Oktober 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund und legt folglich nicht dar, inwiefern das Präsidium Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es sein Gesuch um Versetzung in die offene Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli