Appeal Regarding Transfer from Closed to Open Detention Facility Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual in pre-trial detention requested to be transferred to an open correctional facility after having escaped twice from the initial detention center. The request was denied by the court on the grounds that the detention's nature could not be changed due to the prior escape incidents, and it concluded that only continued detention in a closed facility was warranted. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but failed to adequately demonstrate any legal deficiencies in the court's ruling, resulting in the dismissal of the complaint without further costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Transfer from Closed to Open Detention Facility Dismissed for Procedural Non-Compliance: The request was denied by the court on the grounds that the detention's nature could not be changed due to the prior escape incidents, and it concluded that only continued detention in a closed facility was warranted. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but failed to adequately demonstrate any legal deficiencies in the court's ruling, resulting in the dismissal of the complaint without further costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious lack of proper reasoning.
Cited in the dispositive to rule that no court costs will be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_291/2009
Urteil vom 12. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Antrag auf Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1. X.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Nachdem er zweimal aus der Justizvollzugsanstalt Schöngrün entwichen ist, wird die Untersuchungshaft seit dem 23. April 2009 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollzogen. Mit Eingabe vom 21. September 2009 ersuchte X.________ um Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. September 2009 das Gesuch ab. Zur Begründung führte das Präsidium aus, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in einer offenen Strafanstalt nach zweimaligem Entweichen aus einer entsprechenden Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen sei und daher einzig der Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg als Möglichkeit zur Verfügung stehe. X.________ habe keine Gründe geltend gemacht, die einen Abbruch des Vollzuges in der geschlossenen Anstalt notwendig erscheinen liessen.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. September 2009 (Postaufgabe 7. Oktober 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund und legt folglich nicht dar, inwiefern das Präsidium Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es sein Gesuch um Versetzung in die offene Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli