Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_290/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Detention After Conviction Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 1B_290/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by the Regional Court Bern-Mittelland on charges including fraud, attempted fraudulent misuse of a computer system, embezzlement, violence and threats against authorities and officials, and forgery of documents. The court sentenced him to 15 months of imprisonment, adding to a previous sentence from the Bernese Higher Court, and ordered his deportation for five years. The court also decided to keep him in preventive detention until the enforcement of the sentence, up to a maximum of August 9, 2019. The individual appealed against this decision, but the Appeals Chamber of the Bernese Higher Court dismissed it, citing a strong suspicion and risk of reoffending. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the legality of the detention decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Detention After Conviction Due to Procedural Deficiencies: The court sentenced him to 15 months of imprisonment, adding to a previous sentence from the Bernese Higher Court, and ordered his deportation for five years. The court also decided to keep him in preventive detention until the enforcement of the sentence, up to a maximum of August 9, 2019. The individual appealed against this decision, but the Appeals Chamber of the Bernese Higher Court dismissed it, citing a strong suspicion and risk of reoffending. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the legality of the detention decision.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Untersuchungshaft Verletzung von Verfahrensrechten Haftordnung verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_290/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3003 Bern.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 4. Juni 2019 (BK 19 233).

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 10. Mai 2019 wegen Betrugs und Versuchs dazu, betrügerischen Missbrauchs eine Datenverarbeitungsanlage, Veruntreuung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Diese Strafe erfolgte als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019. Ferner sprach das Regionalgericht eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Gleichzeitig beschloss es die Belassung des Beschuldigten in Sicherheitshaft; dies - vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils - bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis 9. August 2019. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 4. Juni 2019 die Beschwerde ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Wiederholungsgefahr gegeben seien. Ausserdem erweise sich die Sicherheitshaft als verhältnismässig.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Urs Hofer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli