Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_290/2008 KI-generiert

Firearm Seizure Appeal Dismissed for Insufficient Legal Grounds

Geschäftsnummer 1B_290/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual facing legal actions following conflicts with his former partner and her brother, resulting in the imposition of a measure under a regional protection law. As part of a criminal investigation stemming from charges of bodily harm and threats, the prosecution confiscated various weapons from the individual. Dissatisfied with the seizure and the subsequent ruling of the lower court, the individual filed an appeal to the district court, which was dismissed, leading to the individual bringing the matter before the Federal Tribunal, contesting the legality of the actions taken against him without adequately addressing the specific legal grounds for his appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Firearm Seizure Appeal Dismissed for Insufficient Legal Grounds: As part of a criminal investigation stemming from charges of bodily harm and threats, the prosecution confiscated various weapons from the individual. Dissatisfied with the seizure and the subsequent ruling of the lower court, the individual filed an appeal to the district court, which was dismissed, leading to the individual bringing the matter before the Federal Tribunal, contesting the legality of the actions taken against him without adequately addressing the specific legal grounds for his appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahmeverfügung Reihenfolge der Pfändung Fehlen materieller Voraussetzungen Strafanzeige unbefugter Waffenbesitz polizeilicher Grund Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal via the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied for the Federal Tribunal proceedings in this instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_290/2008

Urteil vom 18. November 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

A.________, Postfach, 8134 Adliswil,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstrasse 3, Postfach, 8810 Horgen.

Gegenstand

Beschlagnahmeverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2008 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelrichter in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Im Anschluss an Auseinandersetzungen zwischen A.________, dessen damaliger Lebenspartnerin B.________ und deren Bruder C.________ wurde gegen den Erstgenannten eine Massnahme gemäss dem kantonalzürcherischen Gewaltschutzgesetz (GSG) verhängt (s. insoweit die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1C_308/2008 mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2008 und 1C_322/2008 mit Präsidialverfügung vom 25. September 2008). Dabei wurden sämtliche Waffen, die bei A.________ gefunden wurden, sichergestellt und der zuständigen Untersuchungsbehörde übergeben.

Am 29. Mai 2008 stellten B.________ und C.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Körperverletzung und Drohung bzw. wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Rahmen der Strafuntersuchung bei A.________ namentlich eine Pistole, Munition, einen Dolch und Reizstoffsprays.

Hiergegen rekurrierte A.________ an das Bezirksgericht Horgen. Dessen Einzelrichter in Strafsachen hat den Rekurs mit Verfügung vom 11. September 2008 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Gleichzeitig hat er die Kosten des Rekursverfahrens, bestimmt auf Fr. 500.--, dem Rekurrenten auferlegt.

2. Mit Eingabe vom 22. September 2008, die am 22. Oktober 2008 der Kantonspolizei Zürich zuhanden des Bundesgerichts übergeben worden ist, führt A.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Er beantragt in erster Linie, die - ihm am 22. September 2008 eröffnete - Verfügung vom 11. September 2008 sei aufzuheben. Sodann hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen lassen (datiert vom 17. bzw. 27. Oktober 2008), welche die eingangs genannten Vorkommnisse und insbesondere auch die Strafanzeige betreffen, die er seinerseits gegen verschiedene Behördemitglieder eingereicht hat.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das kantonale Verfahren, die Beschlagnahmeverfügung und den Rekursentscheid auf allgemeine Weise. Er setzt sich indes mit den dem angefochtenen bezirksgerichtlichen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht im Einzelnen auf, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig sein sollen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den von ihm als unhaltbar erachteten Kostenentscheid. Ebenfalls in diesem Zusammenhang macht er über mehrere Seiten hinweg nur ganz allgemein geltend, die Höhe der Gerichtskosten werde durch die schweizerischen Gerichte nicht proportional dem Einkommen und dem Vermögen der Beteiligten angepasst, was die Reichen krass bevorteile und die Armen ebenso krass schädige. Aber auch insoweit legt er nicht konkret dar, inwiefern der in Anwendung der massgebenden kantonalen strafprozessualen Bestimmungen ergangene Entscheid geradezu willkürlich und damit verfassungswidrig sein soll.

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die vom Beschwerdeführer nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2008 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.

4. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp