Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_29/2016 KI-generiert

Appeals Against Evidence Removal Following Prosecutor Recusal Admissibility

Geschäftsnummer 1B_29/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal prosecution led by the public prosecutor's office against several individuals, accused of being involved in a deliberate homicide. The proceedings began with an application from one of the accused for the recusal of the prosecuting attorneys. Although the initial recusal request was denied by the higher court, subsequent complaints led to the Supreme Court's intervention, which mandated the removal of certain actions taken by the prosecuting attorneys due to a conflict of interest. Following the indictment of the accused, further actions were taken to invalidate specific procedural steps. The individuals challenged the higher court's decision regarding the procedural matter, seeking to have additional actions deemed invalid and removed from the case files.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 60 i.V.m; Appeals Against Evidence Removal Following Prosecutor Recusal Admissibility: The proceedings began with an application from one of the accused for the recusal of the prosecuting attorneys. Although the initial recusal request was denied by the higher court, subsequent complaints led to the Supreme Court's intervention, which mandated the removal of certain actions taken by the prosecuting attorneys due to a conflict of interest. Following the indictment of the accused, further actions were taken to invalidate specific procedural steps. The individuals challenged the higher court's decision regarding the procedural matter, seeking to have additional actions deemed invalid and removed from the case files.

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafakten Zuständigkeitsgründe Ausstand des Staatsanwalts Tötung Abschiebung nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_33/2016
November 2015 je Beschwerde in Strafsachen mit verschiedenen Anträgen (Verfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016).
1B_35/2016
November 2015 je Beschwerde in Strafsachen mit verschiedenen Anträgen (Verfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016).
1B_37/2016
November 2015 je Beschwerde in Strafsachen mit verschiedenen Anträgen (Verfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016).
BGE 141 IV 178
Recusal of Prosecutors Due to Cumulative Procedural Errors
1B_5/2016
Thurgau Prosecutor v. Defendants (Effect of Subsequent Recusal on Procedural Acts)
BGE 140 V 321
FOPH Appeal Inadmissible in Insurer Dispute over Accident Benefits
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The application for free legal aid and assistance was denied based on this provision because the appeals were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees because the appeals were hopeless, citing the second sentence of paragraph 1 of this article.

Art. 92 BGG

The court determined that the appeals could not be admitted based on this provision concerning interlocutory decisions on challenges for bias.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court determined that the appeals could not be admitted based on this provision concerning interlocutory decisions causing irreparable prejudice.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The court determined that the appeals could not be admitted based on this provision concerning interlocutory decisions where immediate final judgment would save significant time or cost.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 144 IV 90
Admissibility of Appeal Against Rejection of Nullification of Procedural Acts Following Expert Recusation
«…'angle de l' art. 93 al. 1 let. a LTF ( ATF 141 IV 284 consid. 2 p. 286; arrêts 1B_5/2016 du 23 mai 2016 consid. 2.2; 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 et 1B_37/2016 du 23 mai 2016 consid. 2.2). Il est cependant arrivé au Tribunal fédéral, dans de…»
7B_789/2023 (2024-07-22)
Complainant's Appeal Against Refusal to Annul Evidentiary Acts After Prosecutor's Departure Denied.
«…für das Eintreten nicht Art. 92 BGG , sondern Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG massgebend ( BGE 144 IV 90 E. 1.1.1; Urteil 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016, 1B_37/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich i…»
1B_412/2017 (2018-03-01)
Criminal Appellant's Claim for Expert Recusal and Evidence Removal Ruled Inadmissible Under LTF
«…'angle de l' art. 93 al. 1 let. a LTF ( ATF 141 IV 284 consid. 2 p. 286; arrêts 1B_5/2016 du 23 mai 2016 consid. 2.2; 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 et 1B_37/2016 du 23 mai 2016 consid. 2.2). Il est cependant arrivé au Tribunal fédéral, dans de…»
1B_443/2016 (2016-12-12)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Prolonged Pre-Trial Detention for Flight Risk in Homicide and Drug Trafficking Case
«…t worden (vgl. dazu BGE 141 IV 178 ; Urteile 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015; s.a. Urteil 1B_29/2016 bzw. 1B_37/2016 vom 23. Mai 2016). Das Obergericht hat die kantonalen Strafbehörden denn auch ausdrücklich ermahnt, all…»
1B_327/2016 (2016-09-29)
Defendant v. Cantonal Court (Seizure and Jurisdiction Challenge)
«…atto che un mezzo di prova contestato rimanga acquisito agli atti non costituisce un pregiudizio irreparabile (sentenza 1B_29/2016 del 23 maggio 2016 consid. 2.3.1). Quest'ultima conclusione, non censurata dalla ricorrente, è in ogni modo corretta (…»
4A_221/2016 (2016-09-20)
Tenancy Dispute: Annulment of Procedural Acts Rejected Due to Untimely Recusal Motion
«…Urteil 4A_269/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.1; 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; vgl. für das Strafverfahren Urteil 1B_29/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). 2.3. Bei dieser Sachlage fällt eine Anfechtbarkeit nur unter den Voraussetzungen von Art. 9…»
1B_283/2016 (2016-08-26)
Federal Supreme Court Upholds Detention for Serious Crimes Despite Delays
«…l. BGE 141 IV 178 ; Urteil des Bundesgericht 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015; sowie die Urteile 1B_5/2016, 1B_11/2016, 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016, 1B_37/2016, alle vom 23. Mai 2016), verlängert hat. 5.6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers r…»
1B_5/2016 (2016-05-23)
Thurgau Prosecutor v. Defendants (Effect of Subsequent Recusal on Procedural Acts)
«…1. Die Beschwerdegegner haben gegen den angefochtenen Entscheid ebenfalls Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016). Die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenen Verfahren ist nicht zwec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_29/2016, 1B_33/2016,

1B_35/2016, 1B_37/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1B_35/2016

1. A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

1B_29/2016

2. B.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

1B_33/2016

3. C.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

1B_37/2016

4. D.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand, Aufhebung von Amtshandlungen,

Beschwerden gegen den Entscheid vom 12. November 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren unter anderem gegen A.________, B.________, C.________ und D.________. Sie wirft ihnen insbesondere vor, am 20. November 2010 an einer vorsätzlichen Tötung beteiligt gewesen zu sein.

B. Am 16. Juni 2014, ergänzt am 30. Juni 2014, verlangte A.________ den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwälte E.________ und F.________.

Am 16. Oktober 2014 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch ab.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 27. April 2015 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts auf und stellte die Ausstandspflicht von E.________ und F.________ ab dem 28. November 2013 im Verfahren gegen A.________ fest ( BGE 141 IV 178 ).

C. Am 23. Januar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft gegen die vier Obgenannten und sieben weitere Beschuldigte Anklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen erhoben.

Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil beantragten verschiedene Angeklagte die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen von E.________ und F.________ ab dem 28. November 2013; die entsprechenden Unterlagen seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

Am 5. August 2015 verfügte der bezirksgerichtliche Verfahrensleiter die Aufhebung und entsprechende Kennzeichnung von sechs Amtshandlungen (Ziff. 1.1.-1.6.). Die Anträge betreffend Aufhebung weiterer Amtshandlungen bzw. Akten wies er ab (Ziff. 2).

Dagegen erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ je Beschwerde beim Obergericht. Am 12. November 2015 vereinigte dieses die Beschwerdeverfahren und schützte die Beschwerden teilweise. Es ordnete die Entfernung aus dem gesamten Aktenbestand und separate Aufbewahrung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Amtshandlungen an. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hob es auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den bezirksgerichtlichen Verfahrensleiter zurück.

D. A.________, B.________, C.________ und D.________ führen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2015 je Beschwerde in Strafsachen mit verschiedenen Anträgen (Verfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016).

E. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich im Verfahren 1B_29/2016 vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. In den weiteren Verfahren verweist sie darauf sowie auf ihre eigene Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2015 (Verfahren 1B_5/2016).

Erwägungen:

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1-4 betreffen die gleiche Angelegenheit, richten sich gegen denselben Entscheid und können mit der gleichen Begründung erledigt werden. Die Beschwerdeverfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016 werden deshalb vereinigt.

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar.

Da sich das Bundesgericht nach Möglichkeit nur einmal mit einer Streitsache befassen soll, ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326/327; 138 III 94 E. 2.2 S. 95).

Gemäss Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2).

Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 92 f. BGG gegeben sind. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 141 IV 284 E. 2.3 f. S. 287 f.; 289 E. 1.3 f. S. 292; Urteil 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Zwischenentscheide "über Ausstandsbegehren".

Der Beschwerdeführer 1 stellte das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ im Juni 2014. Am 16. Oktober 2014 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren ab. Dieser Entscheid stellte einen solchen über ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92 BGG dar. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 27. April 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde denn auch ohne Weiteres ein (E. 1, nicht publ. in BGE 141 IV 178 ) und stellte die Ausstandspflicht von Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ fest. Über das Ausstandsbegehren wurde damit rechtskräftig entschieden ( Art. 61 BGG ). Darum geht es heute nicht mehr. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Frage, wieweit infolge des Ausstands Beweise aus den Akten entfernt werden müssen.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 92 BGG kann gestützt auf diese Bestimmung auf die vorliegenden Beschwerden somit nicht eingetreten werden.

2.2.2. Nach der Rechtsprechung darf vom klaren Gesetzeswortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt ( BGE 141 II 262 E. 4.2 S. 272; 140 IV 108 E. 6.4 S. 111 f.; je mit Hinweisen).

Solche Gründe bestehen hier nicht. Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck von Art. 92 BGG führt vielmehr zum selben Ergebnis wie jene nach dem Wortlaut. Bei der Zuständigkeit und dem Ausstand geht es um Fragen verfahrensorganisatorischer Art. Diese sollen aus prozessökonomischen Gründen möglichst frühzeitig geklärt werden. Es wäre verfehlt, einen unter Umständen aufwendigen Prozess zu Ende zu führen, um dann gegebenenfalls festzustellen, dass es an der Zuständigkeit mangelte oder ein Ausstandsgrund gegeben war ( BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94 f. mit Hinweisen).

Der heute angefochtene Entscheid betrifft keine Frage verfahrensorganisatorischer Natur mehr. Dass Staatsanwalt E.________ und Staatsanwältin F.________ in den Ausstand zu treten haben, steht seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 27. April 2015 fest. Bei der Frage, wieweit infolge des Ausstands Beweise aus den Akten entfernt werden müssen, geht es um ein Beweisverwertungsverbot. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 60 i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO (angefochtener Entscheid E. 8 b/bb S. 17 f.). Nach letzterer Bestimmung werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Geht es um ein Beweisverwertungsverbot, ist für das Eintreten Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG massgeblich ( BGE 141 IV 284 E. 2 S. 286 ff.; 289 E. 1 S. 291 f.). Es besteht kein Grund, den Beschwerdeführer zu privilegieren und auf die Beschwerde nach Art. 92 BGG einzutreten, wenn sich die Frage des Beweisverwertungsverbots infolge einer Ausstandspflicht stellt, dagegen die einschränkenden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anzuwenden, wenn sich dieselbe Frage sonst wie stellt, etwa weil der Staatsanwalt gemäss Art. 140 StPO verbotene Beweiserhebungsmethoden angewandt hat. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits im Urteil 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 entschieden, wo es um die Verwertbarkeit eines Gutachtens ging (E. 1.2).

Wäre Art. 92 BGG in einem Fall wie hier anwendbar, müsste der Beschwerdeführer den Zwischenentscheid im Übrigen sofort anfechten und wäre später damit ausgeschlossen (Abs. 2). Da es um keine Frage verfahrensorganisatorischer Natur mehr geht, besteht dafür kein Grund.

2.2.3. Auf die Beschwerden könnte gestützt auf Art. 92 BGG demnach nur eingetreten werden, wenn man diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck extensiv auslegte. Dies widerspräche auch der dargelegten Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen, welche die Anfechtung eines Zwischenentscheids ausnahmsweise zulassen, restriktiv anzuwenden sind.

2.2.4. Aus dem Urteil 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 (E. 1.3) ergibt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführer, da in jenem Fall eine andere prozessuale Situation gegeben war. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid, mit dem ein Ausstandsbegehren abgewiesen worden war. Angefochten war somit ein Entscheid über ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig war.

Ebenso wenig können die Beschwerdeführer etwas herleiten aus dem Urteil 1P.673/1992 vom 5. Februar 1993. Zwar trat das Bundesgericht dort auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ein in einem Fall, in dem es nicht mehr um den Ausstand selber, sondern um dessen Folgen ging (E. 1b, nicht publ. in BGE 119 Ia 13 ). Der Entscheid erging jedoch nach altem Recht, in Anwendung der Praxis zu Art. 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531). Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1. März 2000, geändert. Art. 92 BGG entspricht nArt. 87 Abs. 1 OG. Eine derartige Bestimmung kannte Art. 87 OG in der zur Zeit des Urteils vom 5. Februar 1993 geltenden alten Fassung nicht. Die Erwägungen in jenem Urteil sind mit dem geänderten Gesetz nicht vereinbar und können daher keine Geltung mehr beanspruchen (so in der Sache bereits das erwähnte Urteil 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2).

2.2.5. Gestützt auf Art. 92 BGG kann auf die vorliegenden Beschwerden demnach nicht eingetreten werden.

2.3. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerde gestützt auf Art. 93 BGG zulässig ist.

2.3.1. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann ( BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291; 140 II 315 E. 1.3.1 S. 318 mit Hinweisen).

2.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid führe dazu, dass Beweise in zu grossem Umfang in den Akten blieben.

Sollte das Bezirksgericht die Beschwerdeführer schuldig sprechen, könnten sie dagegen beim Obergericht Berufung erheben und den obergerichtlichen Entscheid nötigenfalls beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Dabei könnten sie, sofern ein Beweis für die Verurteilung von Bedeutung sein sollte, vorbringen, er sei nicht verwertbar. Folgten das Obergericht bzw. das Bundesgericht dem, wäre der Beweis aus den Akten zu entfernen und es würde ihm keine Rechnung mehr getragen. Von den Richtern könnte erwartet werden, dass sie in der Lage wären, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Ein den Beschwerdeführern allenfalls entstehender Nachteil könnte demnach durch einen für sie günstigen späteren Entscheid behoben werden ( BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291 f.). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist daher zu verneinen, weshalb auf die Beschwerden auch gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann.

2.4. Mit der Gutheissung der Beschwerden könnte kein Endentscheid herbeigeführt werden. An den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlt es offensichtlich.

3. Auf die Beschwerden kann deshalb nicht eingetreten werden.

Da sie aussichtslos waren, kann den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht stattgegeben werden. Von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird daher verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016 und 1B_37/2016 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri