Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_29/2013 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal on Interlocutory Appellate Decision Lacking Irreparable Harm Showing

Geschäftsnummer 1B_29/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure in which a defendant challenged a decision made by the 2nd Criminal Chamber of the Bern Cantonal Court regarding the appeals process against a prior judgment from a lower court. The contested decision determined which charges could be appealed, specifically related to attempted bodily harm against certain individuals. The defendant filed a complaint seeking the reversal of part of this ruling. The Federal Tribunal examined the legitimacy of the complaint under specific legal provisions, ultimately determining that the requirements for an appeal were not met and deemed the complaint unsubstantiated. As a result, the Tribunal also rejected the request for free legal aid and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 92 oder, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Refusal to Hear Appeal on Interlocutory Appellate Decision Lacking Irreparable Harm Showing: The contested decision determined which charges could be appealed, specifically related to attempted bodily harm against certain individuals. The defendant filed a complaint seeking the reversal of part of this ruling. The Federal Tribunal examined the legitimacy of the complaint under specific legal provisions, ultimately determining that the requirements for an appeal were not met and deemed the complaint unsubstantiated. As a result, the Tribunal also rejected the request for free legal aid and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Zwischenentscheid Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Versuch im Strafrecht Teilentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids schwere Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 oder
Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.
Art. 93 BGG
Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule on the non-admissibility of the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning regarding the requirements of Art. 93 BGG.
Art. 64 BGG
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admissibility of the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning regarding the requirements of Art. 93 BGG.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_29/2013

Urteil vom 29. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juli 2012 fasste die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 3. Januar 2013 folgenden Beschluss:

"1. ...

2. ...

3. Auf die Berufung des Privatklägers/Beschuldigten 3 hinsichtlich der Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Lit. A, Ziff. III. 1 und Lit. B Ziff. III. 1 des Urteils; beantragt wird Verurteilung wegen vollendet versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen) wird eingetreten.

4. Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird angesetzt auf: Dienstag, 16. April 2013 (vgl. separate Vorladungen).

5. ..."

2. X.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2013 und beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Beschluss erging als Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli