Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_288/2022 KI-generiert

Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention Following Serious Sexual Offense Conviction

Geschäftsnummer 1B_288/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, an individual appealed against the extension of his pre-trial detention by the Zurich High Court following his conviction by the Winterthur District Court for multiple offenses, including rape, sexual coercion, and incest, resulting in a 10-year prison sentence, a fine, and a monetary penalty. The individual challenged the court's decision on detention, claiming his family was threatened by a criminal organization and urging release from custody for their protection. Despite the individual's arguments, the initial conviction and ongoing security concerns, such as potential influence on the victim, justified the continued detention according to the court. The appeal did not sufficiently address these points, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention Following Serious Sexual Offense Conviction: The individual challenged the court's decision on detention, claiming his family was threatened by a criminal organization and urging release from custody for their protection. Despite the individual's arguments, the initial conviction and ongoing security concerns, such as potential influence on the victim, justified the continued detention according to the court. The appeal did not sufficiently address these points, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Strafverfahren schwere Sexualdelikte Verlängerung der Untersuchungshaft Strafzumessung strafrechtliche Nötigung Strafanzeige Inzest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this specific case, as stated in the dispositive.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits due to the appellant's failure to meet the statutory requirement for substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_288/2022

Urteil vom 20. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Haft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 25. Mai 2022 (SB220228-O/Z2/tm).

Erwägungen:

1. A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 4. November 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Inzests etc. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.

Im von A.________ gegen seine Verurteilung angestrengten Berufungsverfahren verlängerte das Obergericht des Kantons Zürich die Sicherheitshaft gegen ihn mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz.

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Da er und seine Familie Opfer einer grossen kriminellen Organisation seien, bitte er dringend um Schutz und Sicherheit.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig ist. Zudem bestehe, schon aufgrund des Umstandes, dass es in der Vergangenheit zu verschiedenen Beeinflussungsversuchen gekommen sei und er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anstalten getroffen habe, auf die Privatklägerin einzuwirken, nebst Flucht- nach wie vor akute Kollusionsgefahr. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Jahren sei die Fortführung der seit rund zwei Jahren andauernden Untersuchungs- und Sicherheitshaft weiterhin verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander. Seine unbelegte und nicht näher begründete Behauptung, seine Frau und seine Tochter hätten "alle Anzeigen gegen ihn zurückgezogen", ist von vornherein nicht geeignet, die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, da es sich bei den schwerwiegendsten der ihm zur Last gelegten Straftaten ( Art. 189, 190 und 213 StGB ) um Offizialdelikte handelt, die unabhängig vom Willen der Opfer verfolgt werden. An der Sache vorbei gehen seine Darlegungen insoweit, als er vorbringt, er und seine Familie würden durch kriminelle Organisationen bedroht. Abgesehen davon, dass sie kaum nachvollziehbar und schon gar nicht plausibel sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fortführung der Sicherheitshaft entgegenstehen könnte.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi