Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_287/2018 KI-generiert

Cantonal Office for Corrections v. Federal Supreme Court on Detention Extension Post-Therapeutic Termination

Geschäftsnummer 1B_287/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for multiple attempted and completed sexual acts with minors and pornography, resulting in a prison sentence and a subsequent therapeutic measure. After escaping during a supervised leave in 2008 and being extradited back to Switzerland in 2010, the therapeutic measure was extended but eventually lifted in March 2018 due to lack of prospects for success. Following this, the justice authorities placed him in precautionary security detention, which he challenged through various legal proceedings, including appeals against the extensions of his detention. The case was brought before a federal tribunal after an appeal against the decision from the Cantonal Court that upheld his continued detention.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 226 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 227 StPO, Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; Cantonal Office for Corrections v. Federal Supreme Court on Detention Extension Post-Therapeutic Termination: After escaping during a supervised leave in 2008 and being extradited back to Switzerland in 2010, the therapeutic measure was extended but eventually lifted in March 2018 due to lack of prospects for success. Following this, the justice authorities placed him in precautionary security detention, which he challenged through various legal proceedings, including appeals against the extensions of his detention. The case was brought before a federal tribunal after an appeal against the decision from the Cantonal Court that upheld his continued detention.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft unentgeltliche Rechtspflege Bewährungshilfe Sexualdelikten therapeutische Massnahme Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal regarding factual findings was inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court costs because the appellant has been deprived of liberty for a long time.

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

Cited in the reasoning regarding the non-final status of the measure's revocation, which affects the duration of custody.

Art. 62c Abs. 4 StGB

Cited in the reasoning regarding the procedure for requesting continued detention after the measure's revocation becomes final.

Art. 227 StPO

Cited as the applicable procedural rule concerning the extension of custody, which the cantonal authorities complied with.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1B_121/2020 (2020-03-24)
Extension of Pre-Execution Detention Based on Public Safety Upheld
«…3 bzw. 6 Monate. Von A.________ dagegen erhobene Beschwerden wies das Obergericht ab; ebenso das Bundesgericht (Urteile 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 und 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018). Am 18. Januar 2019 und 23. Juli 2019 verlängerte das Zwangsmassn…»
BK 2020 45 (2020-02-19) · be
Security Detention Jurisdiction During Therapeutic Measure Extension Proceedings
«…Beschlüssen BK 18 182 vom 23. Mai 2018 und BK 18 327 vom 16. August 2018 sowie vom Bundesgericht mit Urteilen 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 und 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018 bestätigt.…»
SK 2018 256 (2018-11-05) · be
Cantonal Court Partially Grants Appeal on Security Custody Regime After Revocation of Therapeutic Measure
«…Bundesgericht die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_287/2018 vom 5. Ju- li 2018, pag. 2340 ff. amtliche Akten BVD). Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 verlän- gerte das ZMG…»
1B_433/2018 (2018-10-04)
Extension of Security Detention Upheld Following Revocation of Therapeutic Measure
«…beim Bundesgericht Beschwerde ein. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (1B_287/2018). D. Am 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum…»
BK 2018 327 (2018-08-16) · be
Mandatory Detention Extension Upheld Pending Committal Proceedings for High-Risk Sex Offender
«…Beschwer- dekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 182 vom 23. Mai 2018 sowie vom Bundesgericht mit Urteil 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 bestätigt. Am 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um w…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_287/2018

Urteil vom 5. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Mai 2018 (BK 18 182).

Sachverhalt:

A. Am 22. Mai 2008 verurteilte das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen A.________ wegen mehrfacher versuchter und vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie unter Widerruf des bedingten Vollzugs für eine einschlägige Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Das Kreisgericht erkannte A.________ schuldig, mit zahlreichen sich im Schutzalter befindlichen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und teilweise den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

A.________ hatte die stationäre therapeutische Massnahme am 28. August 2007 vorzeitig angetreten. Am 17. Oktober 2008 ergriff er in einem begleiteten Urlaub die Flucht. Am 28. Januar 2010 wurde er in Spanien verhaftet und am 16. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert, wo die stationäre Massnahme am 2. November 2010 fortgesetzt wurde.

Am 23. Juli 2015 verlängerte das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) die stationäre Massnahme um drei Jahre und sechs Monate, beginnend ab dem 13. September 2014. Die Höchstdauer der Massnahme fiel damit auf den 12. März 2018.

B. Am 8. März 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Folgenden: Amt), die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 12. März 2018 auf. Am 9. März 2018 nahm es A.________ per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gleichentags beantragte es dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwahrung.

Am 15. März 2018 hielt das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft aufrecht und befristete sie bis zum 11. April 2018.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 5. April 2018 ab.

Hiergegen reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (1B_201/2018).

C. Am 4. April 2018 hatte das Amt dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft über den 11. April 2018 hinaus beantragt.

Am 18. April 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis zum 11. Juli 2018.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Beschluss vom 23. Mai 2018 ab.

D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 23. Mai 2018 aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem stellt er Anträge zur Kostenregelung.

E. Das Obergericht und das Amt haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die in Erwägung 1.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2018 gemachten Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann, gelten auch hier.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Darauf kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Beschwerde genügt damit insoweit den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (dazu BGE 144 V 50 E. 4.1 S. S. 52 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte über den Antrag des Amtes vom 4. April 2018 gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO spätestens innert 48 Stunden entscheiden müssen. Das habe es nicht getan, weshalb der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei.

3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft stützt sich auf Art. 38a des Gesetzes vom 25. Juni 2003 des Kantons Bern über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG/BE; BSG 341.1). Diese Bestimmung sagt nicht, wie das Zwangsmassnahmengericht zu verfahren hat. Dieses befristete die Sicherheitshaft zunächst bis zum 11. April 2018. Am 4. April 2018 beantragte das Amt die Verlängerung der Haft. Da das Zwangsmassnahmengericht somit über eine Verlängerung der Haft zu befinden hatte, ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, es sei (i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b) Art. 227 StPO , welcher die Haftverlängerung betrifft, analog anwendbar (angefochtener Beschluss E. 3.2 S. 3 f.). Massgeblich ist somit Art. 227 StPO und nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 226 Abs. 1 StPO . Die Fristen nach Art. 227 StPO haben die kantonalen Behörden gewahrt. Das Gegenteil macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbegründet.

4. Der Einwand, es fehle seit dem 12. März 2018 an einem Hafttitel, ist ebenfalls unbehelflich. Damit hat sich das Bundesgericht im Urteil vom 15. Mai 2018 bereits auseinandergesetzt (E. 3). Es besteht kein Anlass, auf jene Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, zurückzukommen.

5. Dass mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft zur Bannung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, hat das Bundesgericht ebenfalls bereits im Urteil vom 15. Mai 2018 dargelegt (E. 6). Auch darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

6. Kein Bundesrecht verletzt sodann die Auffassung der Vorinstanz, die Sicherheitshaft dauere nicht übermässig lange. Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, ist die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB noch nicht rechtskräftig. Erst nach Rechtskraft der Aufhebung kann aber das Amt - wie es das beabsichtigt - dem zuständigen Gericht gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung beantragen ( BGE 141 IV 49 E. 2.3 ff. S. 52 f. und E. 3.3 am Schluss S. 55).

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - dem Beschwerdeführer ist die Freiheit seit Langem entzogen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Soweit der Beschwerdeführer Anträge zu den Kostenfolgen im kantonalen Verfahren stellt, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil er - wozu er gemäss Art. 42 Abs. 1 f. BGG verpflichtet gewesen wäre - die entsprechenden Rechtsbegehren (5-8) nicht begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri