Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_287/2013 KI-generiert

Appeal Rejected for Untimely Submission of Grounds in Detention Case

Geschäftsnummer 1B_287/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding the rejection of a request for release from pre-trial detention and the subsequent extension of this detention. Initially, the individual's request for release was denied by the coercive measures court. Following this, the individual appealed to the Federal Criminal Court, but the appeal lacked necessary justification and documents. The Federal Criminal Court subsequently forwarded the case to the Federal Tribunal, which found the complaint ineffective due to missing grounds and late submissions, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected for Untimely Submission of Grounds in Detention Case: Initially, the individual's request for release was denied by the coercive measures court. Following this, the individual appealed to the Federal Criminal Court, but the appeal lacked necessary justification and documents. The Federal Criminal Court subsequently forwarded the case to the Federal Tribunal, which found the complaint ineffective due to missing grounds and late submissions, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft Haftgrund gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Vorbringen Zulässige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to explain why the appeal was not addressed due to late submission within the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_287/2013

Urteil vom 4. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm , Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 2. Juli 2013 das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2013, mit welcher ein Haftentlassungsgesuch von X.________ abgewiesen und die Untersuchungshaft bis zum 31. Mai 2013 verlängert worden ist, als gegenstandslos geworden ab.

2. X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Da die Eingabe weder eine Begründung noch Beilagen enthielt, forderte das Bundesstrafgericht X.________ mit Schreiben vom 9. und 14. August 2013 um Zustellung des angefochtenen Entscheids auf. X.________ reichte am 12. August 2013 eine weitere Eingabe bezüglich Fragen zur amtlichen Verteidigung und am 16. August 2013 eine begründete Beschwerde ein (am 27. August 2013 in Bellinzona eingegangen). Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 27. August 2013 die Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. Juli 2013 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. Juli 2013 eröffnet worden. Die Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 9. Juli 2013 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 7. August 2013. Innert Frist wäre somit lediglich die Eingabe vom 31. Juli 2013 eingegangen. Da diese Eingabe überhaupt keine Beschwerdebegründung enthält, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt, ob für die übrigen Eingaben der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gilt.

3.2. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht ( BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die Eingaben vom 12. und 16. August 2013 sind klarerweise verspätet, weshalb auf sie ebenfalls nicht einzutreten ist.

3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli