Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_287/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness in Criminal Complaint Against Public Officials.

Geschäftsnummer 1B_287/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against a police officer and a social worker on July 13, 2010. The case was referred to the competent court, which decided not to proceed with the charges. The individual appealed this decision, but the appeal was dismissed on April 8, 2011. Subsequently, the individual submitted a further complaint to a higher court on June 9, 2011, which was deemed to be late and therefore was not accepted. Additionally, the request for free legal aid was rejected, although no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness in Criminal Complaint Against Public Officials: The case was referred to the competent court, which decided not to proceed with the charges. The individual appealed this decision, but the appeal was dismissed on April 8, 2011. Subsequently, the individual submitted a further complaint to a higher court on June 9, 2011, which was deemed to be late and therefore was not accepted. Additionally, the request for free legal aid was rejected, although no costs were imposed.

Schlagwörter

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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Strafanzeige Polizeibeamter Amtsträger ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Störung der öffentlichen Ordnung Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it was filed too late, according to the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_287/2011

Urteil vom 14. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Polizeibeamtin,

Z.________, Sozialarbeiterin,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2011

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Erwägungen:

1. Am 13. Juli 2010 erstattete X.________ Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin und eine Sozialarbeiterin. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 auf die Strafanzeige nicht eintrat. Dagegen erhob X.________ Rekurs. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. April 2011 ab.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2011 mit Eingabe vom 9. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsbescheinigung am 9. Mai 2011 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am 10. Mai 2011 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 8. Juni 2011 endete sie. Die vorliegende auf den 9. Juni 2011 datierte Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2011 der Post übergeben. Die Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli