Individual and Companies v. Cantonal Court (Search and Seizure Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the legality of a house search and seizure conducted by the local prosecutor's office in the context of an ongoing criminal investigation. The search took place on August 31, 2006, leading to the confiscation of various documents and items. Following the execution of the search, there were unsuccessful appeals made to the prosecution and subsequently to the cantonal court, which decided not to consider the case further. The complainants, including the individual involved and two affiliated companies, then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision not to engage with their complaint. However, the basis of their appeal was deemed insufficiently substantiated, resulting in a lack of further examination of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG; Individual and Companies v. Cantonal Court (Search and Seizure Appeal): The search took place on August 31, 2006, leading to the confiscation of various documents and items. Following the execution of the search, there were unsuccessful appeals made to the prosecution and subsequently to the cantonal court, which decided not to consider the case further. The complainants, including the individual involved and two affiliated companies, then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision not to engage with their complaint. However, the basis of their appeal was deemed insufficiently substantiated, resulting in a lack of further examination of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was decided via simplified procedure due to a manifest lack of proper reasoning.
Costs for the federal proceedings were imposed on the appellants because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_286/2008 /nip
Urteil vom 4. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
1. Parteien
X.________,
2. Y.________ AG,
3. Z.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Durchsuchung und Beschlagnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2008 des Kantonsgerichts Schwyz.
Erwägungen:
1. Das Verhöramt des Kantons Schwyz führte am 31. August 2006 bei X.________ im Rahmen einer gegen diesen laufenden Strafuntersuchung eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden verschiedene Akten und Gegenstände beschlagnahmt. Auf Einsprache hin wurden die Akten versiegelt.
X.________ beschwerte sich zunächst erfolglos bei der Staatsanwaltschaft.
Gegen deren Entscheid erhob er Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 17. September 2008 ist dieses auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts führen X.________ sowie die von ihm beherrschten Firmen Y.________ AG und Z.________ AG der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer beanstanden u.a. das kantonale Verfahren und den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf allgemeine Weise. Sie setzen sich indes mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen nicht auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen und im Übrigen auch die von den Beschwerdeführern mit ihrer Eingabe nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 17. September 2008 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).
Demnach wird erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schrift-lich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp