Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_285/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Evidence in New Fraud Investigation Following Stamp Sales

Geschäftsnummer 1B_285/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was under investigation for fraud, specifically accused of selling counterfeit rare postage stamps. Following a search warrant, various items were seized and subsequently sealed at the defendant's request. The prosecution later sought to unseal these items, arguing that the defendant's sealing request was untimely. The court initially suspended the unsealing process pending an appeal related to the search itself. After the appeal was dismissed, the defendant requested the items be returned to him, claiming the prosecution's re-investigation was improper due to lack of new evidence. The Zwangsmassnahmengericht (precautionary measure court) eventually approved the unsealing and return of the items for further examination, prompting the defendant to appeal this decision to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 323 StPO, Art. 264 Abs. 3 StPO; Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Evidence in New Fraud Investigation Following Stamp Sales: Following a search warrant, various items were seized and subsequently sealed at the defendant's request. The prosecution later sought to unseal these items, arguing that the defendant's sealing request was untimely. The court initially suspended the unsealing process pending an appeal related to the search itself. After the appeal was dismissed, the defendant requested the items be returned to him, claiming the prosecution's re-investigation was improper due to lack of new evidence. The Zwangsmassnahmengericht (precautionary measure court) eventually approved the unsealing and return of the items for further examination, prompting the defendant to appeal this decision to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Entsiegelung Betrugsermittlung Beschlagnahme von Beweismitteln Wiedereröffnung der Untersuchung neues Beweismittel Fälschung amtlicher Wertzeichen konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 Abs. 2 BGG
188 f.) stellen Entsiegelungsentscheide jedoch keine "anderen" vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG dar; sie unterliegen daher dem Fristenstillstand gemäss Art.
Art. 46 Abs. 1 BGG
2 BGG dar; sie unterliegen daher dem Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichtes 1B_232/2009 vom 25.
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG erfolgte die Beschwerdeeinreichung im vorliegenden Fall rechtzeitig ( Art.
Art. 100 Abs. 1 BGG
b BGG erfolgte die Beschwerdeeinreichung im vorliegenden Fall rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Art. 323 StPO
11 und Art. 323 StPO verletzt, was auch die Widerrechtlichkeit der Sicherstellungen und der Entsiegelung zur Folge habe.
Art. 264 Abs. 3 StPO
Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor ( Art. 264 Abs. 3 StPO ).
Art. 248 Abs. 1 StPO
Soweit sie behaupten, die betroffenen Objekte seien geheimnisgeschützt und ihre Durchsuchung sei für die Strafuntersuchung ungeeignet oder nicht notwendig, haben sie (im Rahmen des Zumutbaren) darzulegen, welche der versiegelten Gegenstände (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ) dem Geheimnisschutz unterliegen bzw.
Art. 11 StPO
Zu prüfen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der doppelten Strafverfolgung ( Art. 11 StPO ) untersucht werden darf.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive to deny an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_285/2013

Urteil vom 11. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug , An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 des Strafgerichts des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete am 19. Juni 2012 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugsverdachtes. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl vom 21. August 2012 stellte sie am 29. August 2012 diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sicher. Am 31. August 2012 wurden diese (auf Antrag des Beschuldigten vom 30. August 2012) versiegelt. Am 12. September 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, es sei festzustellen, dass das Siegelungsgesuch des Beschuldigten zu spät erfolgt sei. Eventualiter seien die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zu entsiegeln.

B. Am 18. September 2012 sistierte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, über die vom Beschuldigten gegen die Hausdurchsuchung und Sicherstellung am 10. September 2012 separat eingereichte Beschwerde. Mit Beschluss vom 28. März 2013 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. In der Folge beantragte der Beschuldigte im hängigen Entsiegelungsverfahren, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 21. August 2012 sei aufzuheben, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, und die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände seien ihm zurückzugeben.

C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und bewilligte die Herausgabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren prozessualen Verwendung.

D. Gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 28. August 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt (in der Hauptsache) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten am 3. bzw. 5. September 2013 je auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. Zwar handelt es sich bei Entsiegelungsentscheiden um strafprozessuale Zwischenverfügungen. Im Gegensatz zu Beschlagnahmungen ( BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 188 f.) stellen Entsiegelungsentscheide jedoch keine "anderen" vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG dar; sie unterliegen daher dem Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichtes 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG erfolgte die Beschwerdeeinreichung im vorliegenden Fall rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Im angefochtenen Entscheid wird (zu den Hauptstreitpunkten) Folgendes erwogen: Gegen den Beschwerdeführer sei bereits früher eine Strafuntersuchung wegen Betrugsverdachtes geführt worden. In einer Strafanzeige sei der Vorwurf erhoben worden, der Beschwerdeführer habe über das Internet gefälschte Fehldrucke von Briefmarken (sogannte "Abarten" mit hohem Verkehrswert) verkauft. Am 31. Mai 2011 habe die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mangels ausreichender Verdachtsgründe (bzw. mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit) rechtskräftig eingestellt. Nach Gesprächen der zuständigen Staatsanwältin mit einer fachkundigen Person und weiteren Abklärungen im Internet sei am 19. Juni 2012 ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugsverdachtes eröffnet worden. Die zusätzlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte (nach dem 31. Mai 2011) weiter angebliche seltene Fehldrucke über eine Internetbörse zum Kauf angeboten habe. Dabei habe es sich gemäss den Darlegungen der fachkundigen Person mit grosser Wahrscheinlichkeit ("fast zwingend") um Fälschungen gehandelt. Zwar sei eine Wiederaufnahme der eingestellten Strafuntersuchung wegen bereits untersuchter Vorfälle nur zulässig, wenn nachträglich neue Tatsachen auftauchen. Ob dies hier zutreffe, könne jedoch offen bleiben. Die neu eröffnete Strafuntersuchung wegen Betrugsverdachtes beziehe sich auf neue, erst nach dem 31. Mai 2011 erfolgte Sachverhalte. Die Vorinstanz legt dar, zwei verdächtige Briefmarken-Verkaufsangebote des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 auf einer Internetverkaufsplattform seien am 29. August 2012 (ausgedruckt in Papierform) sichergestellt worden. Die von ihm angepriesenen Druckabweichungen der angebotenen (angeblich seltenen) Briefmarken seien aus technischen Gründen gar nicht möglich.

3. Der Beschwerdeführer wendet dazu Folgendes ein: Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei nur zulässig, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt geworden wären, die für ein strafbares Verhalten sprechen und die sich nicht schon aus den früheren Akten ergaben. Diese Voraussetzungen seien offensichtlich nicht erfüllt. Er habe weder Fälschungshandlungen vorgenommen, noch bewusst gefälschtes Material in Umlauf gesetzt. Seit der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2011 habe keiner seiner Kunden einen Fälschungsvorwurf gegen ihn erhoben. Er, der Beschwerdeführer, handle nicht mit gefälschten Briefmarken. Er räumt ein, an einem Gespräch vom 29. Mai 2012 mit der Staatsanwältin und einer fachkundigen Person darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die von ihm angebotenen Fehldrucke gefälscht seien. An dieser Sitzung habe er versprochen, "nicht weiter mit den ihm offenbar nicht bekannten Abarten zu handeln". Dies sei in einer Aktennotiz der Staatsanwältin vom 30. Mai 2012 festgehalten worden. In ihrer Eingabe vom 12. April 2013 (an das Zwangsmassnahmengericht) habe die Staatsanwältin geltend gemacht, sie habe nach der Sitzung vom 29. Mai 2012 sporadisch geprüft, welche Briefmarken er im Internet verkaufte. Am 19. Juni 2012 habe sie festgestellt, dass er weiterhin Abarten mit Druckverschiebungen anbiete. Entsprechend habe sich nach Ansicht der Staatsanwältin der Verdacht erhärtet, dass er willentlich und wissentlich mit gefälschten Briefmarken handle und seine Kunden über die Echtheit der Ware täusche. Aus diesem Grund habe sie "sofort ein neues Verfahren" (wegen Betrugsversuchs) gegen ihn eröffnet (Beschwerdeschrift, S. 9 f.). Dieses Vorgehen entspreche (nach Ansicht des Beschwerdeführers) einer unzulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens. Insbesondere würden Art. 11 und Art. 323 StPO verletzt, was auch die Widerrechtlichkeit der Sicherstellungen und der Entsiegelung zur Folge habe. Mangels Tatverdachtes liege eine unzulässige Beweisausforschung vor.

4. Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d und Abs. 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor ( Art. 264 Abs. 3 StPO ). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ).

5. Zu prüfen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der doppelten Strafverfolgung ( Art. 11 StPO ) untersucht werden darf.

5.1. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden ( Art. 11 Abs. 1 StPO ). Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision ( Art. 11 Abs. 2 StPO ). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben ( Art. 323 Abs. 1 StPO ).

5.2. Wie die Vorinstanz darlegt, beziehen sich die Verdachtsgründe der hängigen Strafuntersuchung auf neue, erst nach dem 31. Mai 2011 eingetretene Sachverhalte, nämlich auf zwei verdächtige Verkaufsangebote des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 (nachdem er am 29. Mai 2012 ausdrücklich darüber aufgeklärt worden sei, dass die Ware gefälscht war; vgl. oben, E. 2-3). In diesem Zusammenhang werden keine offensichtlich unrichtigen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird (derzeit) nicht wegen Straftaten verfolgt, die bereits Gegenstand der eingestellten Untersuchung bildeten. Weder liegt hier eine erneute Verfolgung "wegen der gleichen Straftat" (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO ) vor, noch eine förmlich wieder aufgenommene Strafuntersuchung (im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO ). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft (am 19. Juni 2012) wegen neuer Sachverhalte und Verdachtsgründe eine Strafuntersuchung (wegen Betrugsversuchs) neu eröffnet. Selbst wenn man vom Fall der Wiederaufnahme einer eingestellten Strafuntersuchung ausginge, wären ihre Voraussetzungen jedenfalls erfüllt: Es bestehen neue Erkenntnisse, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sprechen ( Art. 323 Abs. 1 lit. a StPO ). Und die erst nach der Einstellung bekannt gewordenen neuen Tatsachen konnten sich noch nicht aus den Akten des eingestellten Verfahrens ergeben haben ( Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO ). Falls die früheren Vorfälle nochmals mituntersucht würden, wäre diesbezüglich eine förmliche Wiederaufnahme zu verfügen.

5.3. Die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes eines Betrugs (versuchs) hält vor dem Bundesrecht stand. Dass der Beschwerdeführer die angebotene Ware selber gefälscht hätte, wird ihm nicht zur Last gelegt und bildet kein Tatbestandsmerkmal. Zwar macht er geltend, aufgrund blosser Ausdrucke von zwei verdächtigen Verkaufsangeboten im Internet sei noch nicht erwiesen, dass die gehandelten Briefmarken gefälscht waren. Dieses Argument lässt jedoch weder den (oben dargelegten) Tatverdacht dahinfallen, noch begründet es ein Entsiegelungshindernis: Es ist gerade der Zweck der streitigen Sicherstellung und Entsiegelung, die fraglichen Briefmarken auf ihren Ursprung und auf ihre Echtheit hin prüfen zu können. Eine blosse Editionsverfügung hätte den Untersuchungszweck im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewährleistet.

6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Triage vorzunehmen und darzulegen, inwiefern die entsiegelten und zur Durchsuchung freigegebenen Aufzeichungen und Gegenstände verfahrenserheblich seien.

Wie sich aus den Akten ergibt, diente die Hausdurchsuchung und Sicherstellung der Erhebung von Beweismaterial zu den inkriminierten Briefmarkengeschäften des Beschwerdeführers. Schon damals hätte er Gelegenheit gehabt, die Sicherstellung einzugrenzen, indem er die fraglichen Objekte hätte bezeichnen (und über ihren thematischen Inhalt hätte Auskunft geben) können. Betroffene Inhaber von sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen, welche Entsiegelungshindernisse geltend machen, trifft nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes eine prozessuale Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit. Soweit sie behaupten, die betroffenen Objekte seien geheimnisgeschützt und ihre Durchsuchung sei für die Strafuntersuchung ungeeignet oder nicht notwendig, haben sie (im Rahmen des Zumutbaren) darzulegen, welche der versiegelten Gegenstände (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ) dem Geheimnisschutz unterliegen bzw. offensichtlich keinen Sachzusammenhang zum untersuchten Sachverhalt aufweisen ( BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer weder im Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht nachgekommen, weshalb seine diesbezüglichen Rügen abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. In der vorliegenden Konstellation hatte die Vorinstanz keinen Anlass, von Amtes wegen nach allfälligen geheimnisgeschützten (oder nicht untersuchungsrelevanten) Aufzeichnungen und Gegenständen zu forschen (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 197). Wie sich aus den Akten ergibt, hat sie keine offensichtlich irrelevanten Gegenstände und Dateien zur Durchsuchung freigegeben. Dass die Vorinstanz es der Staatsanwaltschaft auferlegt hat, nach der Durchsuchung der entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 246 f. StPO) und im Hinblick auf eine allfällige Beschlagnahme ( Art. 263 Abs. 1 StPO ) einen förmlichen Beschlagnahmebefehl zu erlassen ( Art. 263 Abs. 2 StPO ) bzw. ein detalliertes Beschlagnahmeverzeichnis ( Art. 266 Abs. 2 StPO ) zu erstellen, hält vor dem Bundesrecht ebenfalls stand (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1.2).

7. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers begründen ebenfalls kein Entsiegelungshindernis. Unbehelflich ist insbesondere seine Berufung auf das strafprozessuale Verbot des "Selbstbelastungszwanges". Dieses führt zwar dazu, dass eine (freiwillige) Edition gegenüber dem Beschuldigten nicht (strafbewehrt) durchgesetzt werden kann ( Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO ) und er auch keine Aussagen machen muss ( Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ). Es schliesst jedoch eine zwangsweise Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen mittels Hausdurchsuchung, vorläufiger Sicherstellung und Entsiegelung nicht aus (Art. 244-248 und Art. 263 Abs. 3 StPO ).

8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster