Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation against an individual for fraud and other offenses, initiated by the Regional Public Prosecutor's Office. The individual requested access to case files multiple times but was dissatisfied with the responses and thus lodged a complaint alleging undue delay in obtaining this access. The appellate court rejected this complaint, prompting the individual to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the appellate court's decision. However, the tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and subsequently declined to entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The individual requested access to case files multiple times but was dissatisfied with the responses and thus lodged a complaint alleging undue delay in obtaining this access. The appellate court rejected this complaint, prompting the individual to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the appellate court's decision. However, the tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and subsequently declined to entertain it.
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KI-generiertCited in the reasoning as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.
The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.
Cited in the reasoning as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_284/2017
Urteil vom 11. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Mai 2017.
In Erwägung,
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ seit dem 10. März 2016 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und weiterer Delikte führt;
dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft wiederholt um Akteneinsicht ersuchte;
dass er sich in diesem Zusammenhang, da ihm die Akteneinsicht nicht wunschgemäss erteilt wurde, mit einer Beschwerde an das Obergericht wandte und der Staatsanwaltschaft Rechtsverzögerung zur Last legte;
dass die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2017 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Hauptantrag, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren beanstandet, sich aber dabei mit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp