Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_284/2015 KI-generiert

Wife Challenges Freeze on Co-Owned Property in Financial Crime Investigation

Geschäftsnummer 1B_284/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the public prosecutor's office against an individual and others for serious economic crimes, including asset misappropriation and corruption. In February 2014, the prosecutor ordered the seizure of several jointly owned properties belonging to one individual and instructed the land registry to impose a blocking notice. The spouse of the individual sought to limit this seizure to her husband's share of the properties in March 2015, but the prosecutor upheld the complete blocking notice. An appeal filed by the spouse was dismissed by the cantonal court in July 2015, prompting her to seek further judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 71 Abs. 3 StGB, Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 268 StPO, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Wife Challenges Freeze on Co-Owned Property in Financial Crime Investigation: In February 2014, the prosecutor ordered the seizure of several jointly owned properties belonging to one individual and instructed the land registry to impose a blocking notice. The spouse of the individual sought to limit this seizure to her husband's share of the properties in March 2015, but the prosecutor upheld the complete blocking notice. An appeal filed by the spouse was dismissed by the cantonal court in July 2015, prompting her to seek further judicial review.

Schlagwörter

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Strafverfahren Grundbuchsperre Eigentumsordnung Wirtschaftskriminalitätsuntersuchung Vermögensdelikte rechtlich geschütztes Interesse Vermögen strafrechtliche Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Although cited multiple times in the reasoning regarding the insufficient substantiation, this article was not explicitly cited in the final dispositive orders (1., 2., 3.).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the final orders as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Although mentioned in the reasoning concerning admissibility (E. 1.1), this article was not explicitly cited in the final dispositive orders (1., 2., 3.).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_284/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart.

Gegenstand

Strafverfahren; Grundbuchsperre,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2015

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und weitere Personen wegen Vermögens-, Konkurs- und Bestechungsdelikten in grossem Umfang.

B. Am 21. Februar 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft vier im Miteigentum von B.________ stehende Grundstücke im Kanton Graubünden und wies das Grundbuchamt an, unverzüglich eine Grundbuchsperre anzumerken.

Am 2. März 2015 stellte A.________, die Ehefrau von B.________, der Staatsanwaltschaft den Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die am 21. Februar 2014 verfügte Grundbuchsperre auf den jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteil ihres Ehemannes zu beschränken.

Mit Verfügung vom 25. März 2015 hielt die Staatsanwaltschaft die am 21. Februar 2014 angeordnete Grundbuchsperre aufrecht. Dabei präzisierte sie, die Grundbuchsperre erfasse auch die Miteigentumsanteile von A.________.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 23. Juli 2015 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben.

D. Das Obergericht und B.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, den Beschluss des Obergerichts zu bestätigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne ihre Miteigentumsanteile faktisch gar nicht veräussern. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres erkennbar, inwiefern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben und deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde befugt sein sollte. Die Beschwerdeführerin hätte sich näher dazu äussern müssen, was sie nicht tut. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2. Auf die Beschwerde hätte auch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden können: Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB als gegeben. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO seien nicht erfüllt. Ihre Vorbringen gehen somit an der Sache vorbei. Sie sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz Art. 71 Abs. 3 (i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und 70 Abs. 2) StGB bundesrechtswidrig angewandt habe. Die Beschwerdeführerin genügt damit auch in der Sache ihrer Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht.

2. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri