Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_284/2014 KI-generiert

Supervision Complaint Dismissed for Lack of Form and Abuse of Process

Geschäftsnummer 1B_284/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against several individuals from a district court regarding a decision made by an administrative commission of the appellate court, where the appeal against its ruling was not admitted. The individual challenged the appellate court's decision in the Swiss Federal Tribunal, stating that the ruling was "unread." However, the submission failed to meet legal formal requirements and was deemed abusive, leading to the Tribunal's decision not to entertain the complaint. The court also imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supervision Complaint Dismissed for Lack of Form and Abuse of Process: The individual challenged the appellate court's decision in the Swiss Federal Tribunal, stating that the ruling was "unread." However, the submission failed to meet legal formal requirements and was deemed abusive, leading to the Tribunal's decision not to entertain the complaint. The court also imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich Verfahrensmissbrauch Aufsichtsbeschwerde Einreichung von Strafanzeigen disziplinarische Entlassung ungenügend begründete Rüge Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings according to this article due to formal deficiencies and abuse of process.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_284/2014

Urteil vom 21. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 16. Juni 2014.

Erwägungen:

1. A.________ gelangte mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Personen des Bezirksgerichts Zürich erfolglos an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Auf einen von ihm gegen den am 22. April 2014 ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission erhobenen Rekurs ist die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten.

Gegen diesen Beschluss vom 16. Juni 2014 wendet sich A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet. Sodann hat er auch die Eingabe selber mit "ungelesene Weiterleitung" betitelt, wobei er auf S. 2 der Eingabe festhält, der Beschluss werde dem Bundesgericht "ungelesen zur fakultativen Beschwerde unterbreitet". Die Eingabe vermag den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) in keiner Weise zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteil 6B_39/2014 vom 3. März 2014).

Auf die somit unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp